Baurechtliche Verordnungen und Forderungen legen fest, in welchen Objekten sicherheitstechnische Anlagen, wie bspw. Brandmeldeanlagen, verbaut werden müssen. Darüber hinaus existieren je nach Branche Sonderbauverordnungen, die zu beachten sind. So zum Beispiel die Muster-Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) oder die Muster-Industriebaurichtlinie (M IndBauRL).
Anforderung zum Errichten von Niederspannungsanlagen
Die Normen der DIN VDE 0100, Gruppe 700 gelten für die Errichtung von elektrischen Niederspannungsanlagen an öffentlichen Orten, Betriebsstätten oder Arbeitsstätten. Gerade an Plätzen mit Menschenansammlungen braucht es Automatismen, die Brände verhindern oder im Fall der Fälle Schäden so gering wie möglich halten. Damit durch die in den Gebäuden verbauten elektrischen Anlagen kein Mensch zu Schaden kommt, sind besondere Maßnahmen erforderlich, die in diesen Normen festgelegt sind.
Schutz gegen thermische Auswirkungen
DIN VDE 0100-420 gibt Maßnahmen zum Schutz gegen Brände, verursacht durch elektrische Betriebsmittel vor. Personen, Nutztiere und Sachen sind vor Schädigungen oder Verletzungen durch Wärme oder Feuer, die von elektrischen Anlagen verursacht werden oder sich ausbreiten können, zu schützen, indem diese Norm und die Hinweise der Betriebsmittelhersteller berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist, dass Kabel- und Leitungsanlagen eine Feuerwiderstandsdauer besitzen um Stromkreise für Sicherheitszwecke zu versorgen. Dies entweder nach den Brandschutzbestimmungen für Baustoffe, oder, wenn es solche Bestimmungen nicht gibt, von einer Stunde. Schalt- und Steuergeräte mit Ausnahme solcher Geräte, welche die Flucht und Rettung erleichtern, dürfen nur den dafür zugelassenen Personen zugänglich sein. Wenn sie in Durchgängen angeordnet sind, müssen sie in Schränken oder Gehäusen aus nichtbrennbarem oder schwer entflammbarem Material untergebracht sein.
Für Kabel und Leitungen in Flucht- und Rettungswegen gelten auf Erlass der Bundesländer besondere Bedingungen auf Basis der MLAR.
DIN VDE 0100-560 enthält ein Regelwerk für die Auswahl, Errichtung elektrischer Betriebsmittel und Einrichtungen für Sicherheitszwecke. Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke sind dazu bestimmt, die Funktion von elektrischen Betriebsmitteln aufrechtzuerhalten, die von wesentlicher Bedeutung sind für die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Nutztieren und zur Vermeidung von Umweltschäden und Schäden an anderen Betriebsmitteln. Einrichtungen für Sicherheitszwecke sind zum Beispiel Notbeleuchtungen, Feuerlöschpumpen oder Entrauchungsanlagen. Müssen Funktionen auch im Brandfall erhalten bleiben, sind zusätzliche Bedingungen zu erfüllen, z.B.: Alle Betriebsmittel der Einrichtungen für Sicherheitszwecke werden entweder aufgrund ihrer Bauart oder durch die Art der Errichtung so geschützt, dass ihre Feuerbeständigkeit für eine ausreichende Dauer sichergestellt ist.