Die Grundlage ob sich eine elektrische Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet hängt von dem Zeitpunkt der Errichtung und den damals gültigen Normen ab. Bei Änderungen an den Betriebsbedingungen ist die bestehende Anlage an den jeweils momentan gültigen Errichtungsnormen anzupassen.
Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, wenn schadhafte elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden. Die Benutzung der Betriebsmittel ist nur dann weiterhin erlaubt, wenn durch die Verwendung keine Gefahr besteht.
In explosionsgefährdeten Bereichen sind die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abzuschalten, wenn eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Druckluftbetriebene Stromerzeuger in explosionsgefährdeten Bereichen können aber auch nicht ohne weiteres betrieben werden. Die Anschlüsse des Stromerzeugers sind vom Druckluftrohrleitungsnetz zu lösen. Alternativ kann auch die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.
Vor dem Benutzen von Verlängerungsleitungen an ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist eine Sichtprüfung erforderlich. Dadurch werden erkennbare Schaden bereits vor der Inbetriebnahme des Geräts festgestellt.
Für Messungen an elektrischen Anlagen sind geeignete und sichere Messgeräte zu verwenden. Diese Messgeräte sind vor und nach der Benutzung zu prüfen.
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Isolationsmessungen nur mit explosionsgeschützten Geräten erfolgen, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Die Messung der Isolation ist nur von einer Elektro-Aufsichtsperson oder elektrotechnischen Sachverständigen durchzuführen. Unmittelbar vor der Messung darf keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein. Dies ist mit einem geeigneten Messgerät festzustellen. Die örtlich zuständige bergtechnisch verantwortliche Person hat dies ebenfalls noch einmal zu bestätigen.
Die verantwortliche Person kann anhand der regelmäßigen Überwachung des Wetters sowie anderen Einflüssen den Zustand der explosionsfähigen Atmosphäre beurteilen.