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Kleine Fehler, große Wirkung

Planungs- und Installationsfehler bei Brandmeldeanlagen

Auf einen Blick Bei Brandmeldeanlagen ohne Vorgaben sind immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Montageanleitungen der Gerätehersteller zu beachten

In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine zusätzlichen Brandlasten eingebracht werden, die Leitungsverlegung durch Flure ist ohne weitere brandschutztechnische Maßnahmen unzulässig

Elektromagnetische Störungen verursachen Fehlfunktionen, Ursache sind oft zu geringe Trennungsabstände zwischen Fernmelde- und Stromversorgungsleitungen
Die Flut an ständig neuen und sich ändernden Normen, Richtlinien und Regelwerken macht schon lange auch vor der Sicherheitstechnik keinen Halt mehr. Landesbauordnungen sowie Sonderbauverordnungen erfahren stetig Veränderungen. Neben den bisher vertrauten – oder auch nicht vertrauten – DIN- und VDE-Normen sowie den VdS-Richtlinien, Sonderbauverordnungen, Leitungsanlagen-Richtlinie etc. werden zudem immer mehr entsprechende EN-Normen veröffentlicht.

Auch das »subjektive Empfinden« von Normentexten hat eklatant zugenommen, obwohl die Textformulierungen nicht für »subjektive Interpretationen«, sondern eher für flexiblere Auslegungen, in Verbindung mit einem gesunden Fachwissen und Menschenverstand, konzipiert wurden. Miteingehend kommt dann hinzu, dass die Normeninhalte in Fachartikeln und Schulungen oft eben genauso falsch dargestellt werden, wie diese dann auch noch zum Überfluss falsch umgesetzt werden.

Fachliche Anforderungen erhöhen sich

Bild 1: Fragmente eines Brandmelders nach einem Brand
Bild 1: Fragmente eines Brandmelders nach einem Brand
Für Fachplaner und Errichterbetriebe, die viele oder gar alle Bereiche der Sicherheitstechnikwelt anbieten, wird es immer aufwendiger und schwieriger, alle Regelwerke immer und stets aktuell zu halten, zu verinnerlichen und natürlich auch regelkonform umzusetzen. Daraus resultierend erhöhen sich permanent die fachlichen Anforderungen nicht nur an die planenden beziehungsweise projektierenden Mitarbeiter, sondern auch an die Montage- und Servicemitarbeiter. Die nachfolgend beschriebenen Abweichungen stellen einen Auszug aus den durch die Autoren durchgeführten Begutachtungen – meist in Schadenfällen (Bild 1) – und Abnahmen von sicherheitstechnischen Anlagen dar und geben die unzureichende Umsetzung der Fortschreibungen aus den Regelwerken deutlich wieder.

Die Vereinbarung von bestimmten Leistungsmerkmalen und Definitionen aus Regelwerken in Ausschreibungen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Instandhaltungsverträgen können spätere Diskussionen, Streitigkeiten und ggf. Gerichtsverfahren vereinfachen oder gar verhindern. Zudem ist in allen Phasen eine umfangreiche Dokumentation aller Vorgänge unerlässlich – von der ersten Beratung, über die Planung/Projektierung, Montage, Abnahme und insbesondere bei dem späteren Betrieb mit Instandhaltung einer sicherheitstechnischen Anlage.

Deutliche »Spielregeln« für Brandmeldeanlagen

Bild 2: Unzulässiger Trennungsabstand 
zwischen Geräten und Blitzableitung
Bild 2: Unzulässiger Trennungsabstand zwischen Geräten und Blitzableitung
Speziell bei Brandmeldeanlagen diskutieren die Fachplaner oder Errichterbetriebe oftmals – nach der Feststellung erster Fehler – mit dem Sachverständigen über deren Grundlage und Begründung. Die Grundlage zur Bewertung bzw. Begutachtung sind bei Brandmeldeanlagen meist mehr oder weniger deutliche »Spielregeln« aus Brandschutzkonzepten (z.B. DIN 14675-1, Kategorie 1 Vollschutz), Baugenehmigungen, Auflagen von Versicherern etc.

Ein wichtiger Bestandteil der aktuellen DIN VDE 0833 Teil 2 ist das Kapitel 6.1.2, in dem ein Brandmelde- und Alarmierungskonzept gefordert wird. Hier werden nun alle relevanten und wichtigen Informationen aus dem Brandschutzkonzept, ggf. dem Brandschutznachweis sowie der Baugenehmigung übernommen.

Hilfreich ist hier u.a. das im freien Downloadbereich des BHE e.V. (www.bhe.de) zu findende Konzept-Papier. Dieses Brandmelde- und Alarmierungskonzept stellt eine Mustervorlage und zugleich eine Checkliste für die wesentlichen Inhalte dar. Bereits in der Planungsphase müssen dabei alle notwendigen Informationen und Planungsgrundlagen aufgelistet werden und sind von allen am Projekt Beteiligten mittels Unterschrift zu bestätigen. Aber auch hier gilt mal wieder, dass nicht alles akzeptiert werden muss: Sollten Sie hier Abweichungen zum notwendigen Schutzziel feststellen, zögern Sie nicht, das Brandschutzkonzept zur Korrektur zurückzugeben.

Unklare Vorgaben führen schnell zu Fehlern

Bild 3: Unzulässiger Trennungsabstand 
zwischen Leitungen und Blitzableitung
Bild 3: Unzulässiger Trennungsabstand zwischen Leitungen und Blitzableitung
Dies ist bei anderen Gewerken in der Sicherheitsbranche, wie der Videoüberwachungs- oder Einbruchmeldetechnik selten so. Hier bestehen oftmals keine klaren Vorgaben, Anforderungen, Qualitätsspezifikationen. Jedoch sind viele Fachplaner oder Errichter landläufig der Meinung: »Wenn die Gefahrenmeldeanlage nicht gemäß speziellen Anforderungen geplant und errichtet werden soll, dann kann die Anlage gebaut werden, wie der Planer oder Errichter es für sinnvoll erachtet.«

Auch auf solchen vorherrschenden Meinungen gründen einige typische Fehler. Dazu gehören nicht eingehaltene Trennungsabstände zwischen Leitungen und Geräten (wie Schlüsseldepots, Freischaltelemente oder Signalgeber) zu Blitzableitungen (Bilder 2 und 3) und blitzstromführenden Bauelementen. Hier sind zum Beispiel zwingend die entsprechenden Trennungsabstände einzuhalten.

Grundsätzlich gilt: Auch bei Brandmeldeanlagen ohne klare Vorgaben sind die entsprechenden »allgemein anerkannten Regeln der Technik« (z. B. DIN VDE 0833 Teil 2) sowie auch die Montageanleitungen der Gerätehersteller zu beachten. Leib, Leben und Sachwerte sind hier unbedingt vor Gefahren zu schützen.

Diskussion über Fahrlässigkeit landet vor Gericht

Normen haben nicht grundsätzlich einen Gesetzes-Charakter und ihre Anwendung ist so gesehen freiwillig. Wurde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zur Errichtung einer Brandmeldeanlage nicht die Beachtung der für das Projekt und Objekt entsprechenden Normen oder gar der anerkannten Regeln der Technik vertraglich vereinbart, so wird gerne – spätestens bei festgestellten Fehlern und Mängeln – ausgiebig diskutiert.

Nicht selten, insbesondere bei entsprechenden Schäden, werden dann diese Diskussionen vor Gericht langwierig und mit völlig ungewissem Ergebnis weitergeführt. Ganz besondere Bedeutung werden den Regeln der Technik im Straf- bzw. Zivilrecht zuteil, da hier sehr schnell über Fahrlässigkeit oder auch nicht verhandelt wird, wenn zum Beispiel entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leib, Leben und Sachwerten nicht beachtet wurden. Somit müssen sicherheitstechnische Errichter stets dringend die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« einhalten, da die DIN-VDE-Bestimmungen im Rahmen der Regeln der Technik Gesetzescharakter erhalten (z. B. BauO der Länder, Energiewirtschaftsgesetz).

Mit der gesetzlichen Verankerung wird des Weiteren eine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung (beispielsweise bei Personenschäden) bei Zuwiderhandlung gegen die anerkannten Regeln der Technik durch den Gesetzgeber geschaffen. In besonderen Ausnahmefällen – wie bei einzelnen Abweichungen – ist dieser Umstand dringend vor der Realisierung zu prüfen. Zusammengefasst besteht also insbesondere in allen sicherheitsrelevanten Bereichen der Elektrotechnik eine Anwendungspflicht zur Einhaltung der wesentlichen VDE-Bestimmungen und Normen.

Im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind jedoch auch alternative Maßnahmen – zu den in den Normen beschriebenen – zulässig, die gleichwertige Ergebnisse erzielen. Jedoch ist der Nachweis der gleichwertigen Sicherheit der Alternativmaßnahmen oftmals für den Anwender enorm schwierig zu erbringen – wohingegen bei Einhaltung der Normen meist keine Fragen entstehen.

Fehler bei der Planung

Im Bereich der Planung und Projektierung von Brandmeldeanlagen bestehen erhebliche Fehlerpotenziale – insbesondere bei der Auswahl und Anordnung von automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern sowie dem Leitungsnetz. Verwunderlich sind auch oft die Auslegungen in Bezug auf die Überwachungsart (z. B. Kategorie 1 aus DIN 14675-1) und der Alarmierungseinrichtungen. Wenn dann noch Heimrauchmelder mit Brandmeldeanlagen vermischt werden, obwohl dies ausdrücklich normativ als unzulässig angegeben wird, ist das Chaos am Ende des Tages perfekt.

Zu Beginn der Ausführungen zu typischen Planungs- und Installationsfehlern sei noch auf die Unart der Verwendung von Geräten in Brandmeldeanlagen hingewiesen, die für den Installationsort nicht geeignet sind. Immer häufiger werden z. B. im Rahmen von Begutachtungen Geräte, wie Handfeuermelder, Rauchmelder etc. im ungeschützten Außenbereich vorgefunden, die dort aufgrund der Eignung gemäß EN 54-x und der Schutzart bzw. Umweltklasse ungeeignet sind.

Gefahr durch mangelhafte Gerätemontage

Bild 4: Unzulässiger Mindestabstand zwischen automatischem Brandmelder, einem Signalgeber und einer Fluchtwegbeleuchtung
Bild 4: Unzulässiger Mindestabstand zwischen automatischem Brandmelder, einem Signalgeber und einer Fluchtwegbeleuchtung
Wurden die richtigen Geräte am richtigen Ort eingesetzt, so mangelte es teilweise an der korrekten Montageweise. Häufig wurden Geräte, insbesondere automatische und nicht automatische Melder nicht ausreichend fest montiert (z.B. Klebung oder minimalste Verschraubung). Selbstredend muss natürlich auch das Leitungsnetz entsprechend geschützt sein.

Diskussionspotenzial gibt es insbesondere bei der provisorischen Absicherung von Mietcontainern (z. B. als Flüchtlingsunterkünfte), in denen häufig keine Komponenten der Brandmeldetechnik wie Rauchmelder angeschraubt werden dürfen. Hier werden dann gerne die Geräte angeklebt. Nicht selten lösen sich diese Klebestellen an den Stahlblechcontainern bei Schwitz- bzw. Kondenswasserbildung und führen somit dazu, dass der Rauchmelder auf dem Boden liegt.

Die DIN VDE 0833 Teil 2 gibt eindeutige Vorgaben zu Mindestabständen von Meldern zu anderen Einrichtungen oder Wänden (Bild 4). Sicherlich ist es immer wieder erforderlich, dass diese Vorgaben aus baulichen Gründen unterschritten werden müssen. Jedoch muss dann die Wirksamkeit der Anpassungen, z. B. mittels eines Rauchversuches nachgewiesen werden.

Weitere Anforderungen an das Leitungsnetz

Neben den Anforderungen aus den Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR), hinsichtlich z. B. Brandlasten in notwendigen Flucht- und Rettungswegen, ist es oftmals Errichtern nicht klar, dass neben dem Funktionserhalt weitere Anforderungen an das Leitungsnetz einer Brandmeldeanlage bestehen. So findet man unzulässige Brandlasten, wie Hauptleitungsstränge, Zusatznetzteile etc. in Flucht- und Rettungswegen. In diesen Bereichen sind jedoch nur Leitungsanlagen und Geräte zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen. Auch wenn sich oftmals Fluchttreppenhäuser oder Flure besonders zur schnellen Leitungsverlegung anbieten, dürfen hier keine zusätzlichen Brandlasten eingebracht werden.

Vielseitige Anforderungen an Leitungsnetze von sicherheitstechnischen Anlagen, wie Brandmeldeanlagen bestehen zudem hinsichtlich der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) sowie dem Blitz- und Überspannungsschutz. Wesentlich sind hier auch die Trennungsabstände zwischen Leitungen, Geräten und Blitzableitungen, welche vor Störungen, Ausfällen und Zerstörungen schützen können.

Elektromagnetische Störungen berücksichtigen

Bild 5: Idealbedingungen für die Leitungsverlegung in Großprojekten
Bild 5: Idealbedingungen für die Leitungsverlegung in Großprojekten
In der Praxis ist insbesondere der Schutz von elektronischen Systemen gegen unerwünschte Störeinflüsse von ständig steigender Bedeutung. Auch vor sicherheitstechnischen Anlagen machen die elektromagnetischen Störungen keinen Halt. Besonderen Stellenwert hat hierbei die Betriebs- und Ausfallsicherheit der Brandmeldeanlagen. Elektromagnetische Störungen können Fehlfunktionen und Falschalarme verursachen. Ursächlich für diese unerwünschten Betriebszustände sind oftmals zu geringe Verlege- bzw. Trennungsabstände zwischen Fernmelde- und Stromversorgungsleitungen.

Mit steigender Tendenz werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei solchen Problemfällen zu Rate gezogen. Insbesondere in der Sicherheitstechnik muss die Erdung, Schirmung und der Potentialausgleich ein wesentlicher Bestandteil sein. Da die Zahl der elektrischen sowie elektronischen Komponenten stetig zunimmt, sind Planer, Errichter und Betreiber von solchen Anlagen und Systemen, gut beraten, alle dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden EMV-Schutzmaßnahmen nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch umzusetzen, beziehungsweise gegebenenfalls nachzubessern (Bild 5). Im Hinblick auf die Sicherheitstechnik und auf das entsprechende Leitungsnetz besteht jedoch oft eine Unsicherheit bzw. Unklarheit darüber, was zu tun ist und was korrekt – das heißt erforderlich, hinreichend und notwendig – für eine einwandfreie Installation wäre.

Detaillierte Anlagen­dokumentation

Abschließend sollte noch die Anlagendokumentation erwähnt werden, die grundsätzlich immer zu jeder sicherheitstechnischen Anlage (z. B. Anlagenplan, Blockschaltbilder, Leitungs- und Verteilerpläne, Meldegruppenpläne, Beschriftungen, Prüf- und Inbetriebnahme-Unterlagen, Verwendbarkeitsnachweise der Einzelkomponenten, etc.) gehört. Häufig fehlen diese Unterlagen ganz, oder die sogenannten »Dokumentationen« sind unvollständig, stimmen nicht mit der Anlage überein oder sind gar laienhaft. In der Praxis sind korrekte und vollständige Dokumentationen für alle Beteiligten enorm wichtig – als technische Unterlage und auch als Nachweis für den Errichter, dass er eine technisch einwandfreie Anlage übergeben hat.

Neben den vorgenannten Hilfestellungen geben meist aber auch die Montage- und Installationsanleitungen der Gerätehersteller umfangreiche Hinweise zu der korrekten Art und Weise der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen. Hier gilt der Leitsatz: »Montageeinleitungen lesen bringt kein Unglück!« Zudem bieten Verbände wie der Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) regelmäßig Auffrischungsschulungen und Praxisratgeber an.
Über die Autoren
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Sascha Puppel

Öffentlich bestellter und verei­digter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen für Sicherheitstechnik im Elektrotechniker-Handwerk, Sachverständigen- und Planungsbüro Sascha Puppel GmbH, Erkelenz

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Raimond Werdin

Planungs- und Sachverständigenbüro Werdin, Berlin

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