Gegenüber der Vornorm vom Januar 2004 gibt es zahlreiche Neuerungen. Der Status »Vornorm« wurde nun aufgehoben. Zudem sind einige Inhalte neu hinzugefügt worden. Bei Hochspannungs-Wechselstrommaschinen und Gleichstrommaschinen gibt es technische neue Anforderungen, die nun in dieser Norm enthalten sind. Die Sichtprüfung ist ein wichtiger Bestandteil, damit eine vollständige Aufarbeitung der Maschine überhaupt erst einmal erfolgen kann. Sie kann Aufschluss über den generellen Zustand der Maschine sowie über die Fehlerursache geben. Mögliche Beispiele für die zu überprüfenden Bereiche sind:
- Daten auf dem Typenschild der Maschine, Wirkungsgradstandards, spezielle Leistungsschilder, z. B. Umrichter, gefährdeter Bereich, spezielle Bedingungen, Übergabedokumente;
- Gehäuse, Lagerschilde und Lagerdeckel auf Anzeichen von Rissen oder Korrosion;
- Isolierungen auf Anzeichen von Alterung, Teilentladungen (Hochspannungswicklungen im Ständer), Abrieb oder Rissbildungen;
- Schäden am Ständerblechpaket, wie Reibstellen durch Läuferkontakt, lose Blechpakete;
- Wellen auf Schäden, Verwindungen oder Verfärbungen;
- Anschlusskästen und Anschlüsse inklusive Dichtungen;
- Lüfter, Luftführungen, Lamellen und Abdeckungen oder Gebläse;
- Wärmeaustauschsysteme
- wichtige fehlende Teile (z. B. Dichtungen).
Für jede Maschine ist bei der Übernahme ein Bericht zu erstellen. Dieser sollte folgende Angaben enthalten:
- Typenschilddaten;
- elektrische Prüfdaten vor und nach Reparatur oder Aufarbeitung;
- mechanische Prüfung und Messungen vor und nach Reparatur oder Aufarbeitung;
- Wicklungs- und Anschlussdaten vor und nach Neuwicklung;
- Liste der ersetzten Teile.
Während der Reparatur oder Aufarbeitung sind von allen Arbeiten Berichte zu erstellen. Dieser Bericht soll dabei alle Prüfungen, Messungen, festgestellte Probleme, gegebenenfalls Fehlerarten, Reparaturen und durchgeführte Abschlussprüfungen beinhalten. Berichte sollten mindestens alle drei Jahre, oder nach Vereinbarung mit dem Betreiber bzw. aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder länger aufgehoben werden. Bei Betriebsmitteln für gefährdete Bereiche kann beispielsweise ein Zeitraum von 10 Jahren angemessen sein.