Ein Leser stellte dazu folgende Frage: »heute haben Sie einen ›ZVEH-Leitfaden zum Umgang mit der Corona - Krise‹ veröffentlicht. Darin ist in Punkt 3.2 nach der Frage, ob Verdienstausfall für behördliche Anordnungen geltend gemacht werden kann, der Paragraph 65 des Infektionsschutzgesetzes zitiert. Daraus könnte der Leser nun ableiten, dass eine Entschädigung in Aussicht ist. Eine kurze Suche in einer Suchmaschine fand aber schnell Ergebnisse mit Stellungnahmen von Rechtsanwälten, die genau das verneinen. Keine Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund dieses Gesetzes, ist deren Meinung.«
Kann man Ersatz für Verdienstausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen verlangen?
Beate Künzel, Fachanwältin für Arbeitsrecht beim ZVEH bemerkt dazu:
»Ein Arbeitnehmer, für den die zuständige Behörde die Quarantäne anordnet oder für den ein behördliches Beschäftigungsverbot besteht und der hierdurch einen Verdienstausfall erleidet, hat ggf. einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Dieser Anspruch besteht für einen Zeitraum von 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, § 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, das dann die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde. Das sind 70 % des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 % des Nettogehalts.
§ 56 Abs. 5 IfSG verpflichtet den Arbeitgeber, für die ersten 6 Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Er hat dann gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass der Arbeitnehmer auch wirklich Entgeltausfall erleidet. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber aus anderen Gründen zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist. Insoweit kommt ggf. § 616 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach muss der Arbeitgeber für etwa 5 Tage weiter Entgelt leisten, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Norm ist allerdings dispositiv (= nachgiebig), kann also durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abbedungen oder nur auf bestimmte Fälle beschränkt werden.
Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers könnte allerdings auch der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 EFZG mit dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG kollidieren. Die herrschende Meinung in der Judikatur geht hingegen davon aus, dass das infektionsrechtliche Beschäftigungsverbot und nicht die Erkrankung der vorrangige Hinderungsgrund für den Arbeitsausfall ist, so dass eine Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG zu zahlen ist.«
Wortlaut im Leitfaden des ZVEH
Eine gesetzliche Regelung enthält das Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn dieser durch behördliche Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verursacht ist.
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände ver-nichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Be-troffenen nicht besserstellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.Eine gesetzliche Regelung enthält das Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn dieser durch behördliche Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verursacht ist.
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besserstellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
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