Der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott informiert hierzu: Mit dem »Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« wird das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um eine Regelung in § 56 Abs. 1 a erweitert, wonach der Arbeitnehmer im Falle einer infektionsbedingten behördlichen Schließungsanordnung einer KiTa oder Schule, aufgrund der er
- sich für sein unter zwölfjähriges bzw. behindertes Kind selbst kümmern muss und
- dadurch einen Verdienstausfall erleidet und er auch
- keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten hatte,
67% des ihm entstandenen Verdienstausfalls vom Staat erstattet bekommt.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Schließungszeitraum außerhalb der Schulferien liegt. Die Entschädigung wird zudem maximal für sechs Wochen gezahlt und ist auf EUR 2.016, - je vollen Monat gedeckelt (§ 56 S. 3 IfSG n.F.).
»Das neue Gesetz ist eine sinnvolle Regelung. Sie sorgt dafür, dass Arbeitnehmer entschädigt werden, wenn auf einmal ihre Kinderbetreuung entfällt. Auch werden Unternehmen von den Kosten entlastet, indem die Entschädigung durch den Staat gezahlt wird«, so Fuhlrott.
Fuhlrott empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei Fragen zur Reichweite oder dem Umfang der neuen Regelung Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.
Weitere wichtigen Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf das Handwerk und sonstige nützliche Informationen finden Sie ab jetzt unter www.elektro.net/corona. Diese Seite wird laufend aktualisiert.