Beispiele elektrischer Anlagen, die dem Sicherheitszwecke dienen sind z.B. Not- oder Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Feuerlöschpumpen oder Feuerwehraufzüge. Gefahrenmeldeanlagen, wie z. B. Brandmeldeanlagen, CO-Warnanlagen und Einbruchmeldeanlagen, Evakuierungs- oder Entrauchungsanlagen. Ebenso wichtige medizinische Systeme sind in dieser Gruppe eingeschlossen.
Gegenüber der Vorgängernorm von 2013 gibt es gravierende Änderungen. Es wird nun nicht mehr unterschieden zwischen zentralen Stromversorgungssystemen mit und ohne Leistungsbegrenzung. In der älteren Ausgabe von 2013 wurde hierfür eine Leistung von maximal 500 W für einer Dauer von 3 Stunden festgelegt. Zudem wurde der Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) und Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) für Stromkreise, die der Sicherheit dienen ausdrücklich und ohne Bedingung verboten.
Der Abschnitt 560.8.5 besagt, dass die Stromkreise für Sicherheitszwecke von anderen Stromkreisen abgetrennt und errichtet werden sollten, falls ein Fehler in der allgemeinen Stromversorgung entsteht. Auch mögliche Auswirkungen auf einen Brand spielen dabei eine Rolle und sollten berücksichtigt werden. Neu in dieser Norm ist hierbei der Anhang E, der mögliche Empfehlungen vorgibt, um eine Kabel- und Leitungsanlage gemäß den Anforderungen der VDE 0100-560 zu berücksichtigen.
Wird die Schutzmaßnahme »automatische Abschaltung der Stromversorgung« als Schutzmaßnahme gegen den elektrischen Schlag angewendet, sollte vorzugsweise das IT-System ohne automatische Abschaltung im Fehlerfall beim ersten Fehler angewandt werden.
Hierfür sind dann Isolationsüberwachungseinrichtungen vorzusehen, die einen ersten Fehler akustisch und optisch anzeigen. Störungen im Steuerungs- oder Bussystem der elektrischen Anlage dürfen nicht die Funktion der Einrichtungen für Sicherheitszwecke beeinträchtigen.
Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: