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Anwendungsregel VDE-AR-N 4203: 2017-04

Erteilung von Netzauskünften in Versorgungsunternehmen

Quelle: Fotolia/fotomek
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Die VDE-Anwendungsregel wurde vom VDE-FNN erarbeitet. Sie dient als Grundlage für die Erteilung von Netzauskünften zur Lage von unter- und oberirdischen Versorgungseinrichtungen. Die Informationen dienen Baufirmen, Träger öffentlicher Belange usw. im Rahmen von Planungs- und Baumaßnahmen.

Hauptaufgabe einer Netzdokumentation ist es dabei, jederzeit die Versorgungseinrichtungen schnell und zuverlässig aufzufinden und somit den Betrieb der Versorgungseinrichtungen sowie jederzeit die Versorgung der Kunden sicherstellen zu können.

Die Versorgungsunternehmen haben darüber hinaus ein erhebliches Eigeninteresse am Bestand und Schutz ihrer Versorgungseinrichtungen. Der Schutz der Versorgungseinrichtungen dient u. a. der sicheren Versorgung der Kunden und der Vermeidung von Personen- und Sachschäden.

Aus diesem Grund werden Kabel, Freileitungen und Anlagen eingemessen und in entsprechenden Bestands- und Übersichtsplanwerken dokumentiert. Eine Notwendigkeit der Versorgungsunternehmen zu einer geeigneten Netzdokumentation ergibt sich aus den einschlägigen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (u. a. VDE-AR-N 4201, Netzdokumentation). Diese sehen vor, dass die Versorgungsunternehmen ihre Versorgungseinrichtungen einmessen, Bestandspläne erstellen und fortführen.

Eine bauausführende Firma hat sich vor Beginn seiner Maßnahme Kenntnis über die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu verschaffen. Informationen hierzu können u. a. der von den Kommunen geführten Liste zu »Trägern öffentlicher Belange« entnommen werden.

Der Bauausführende wird verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn über die Lage von Versorgungseinrichtungen die notwendigen Informationen zu verschaffen um die Versorgungseinrichtungen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Die Verpflichtung zur Erkundigung auf Seiten der Bauausführenden ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung sowie Vorschriften zur Unfallverhütung, Regelungen der Landesbauordnungen und Schutzanweisungen (z. B. Merkheft für Baufachleute) usw.

Verstöße eines Bauausführenden gegen die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zu einer Schadensersatzverpflichtung und können darüber hinaus im Einzelfall auch mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein.

Unstrittig ist auch die Mitwirkung eines Versorgungsunternehmens durch die Netzauskunft im Zuge von Bau- und Planungsmaßnahmen. Aufgrund des vorhandenen öffentlichen Interesses werden durch Versorgungsunternehmen Auskünfte gegenüber Dritten über die Lage ihrer Versorgungseinrichtungen erteilt.
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Dirk Maske

BFE Oldenburg

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