Dazu zählen Kindertagesstätten, Heime, Schulen, Beherbergungsstätten bis maximal 60 Betten. Wenn eine Einstufung bauordnungsrechtlich gemäß der Sonderbauverordnung vorliegt, gelten Wohneinrichtungen für Senioren und Behinderte ebenfalls dafür.
Eine Brandwarnanlage gehört zu einer sicherheitstechnischen Einrichtung und ist Bestandteil des gesamten Sicherungskonzeptes.
Die auszuführenden Arbeiten, wie Leitungen verlegen und die Montage der Geräte dürfen von Dritten ausgeführt werden. Die Verantwortung obliegt bei der Fachfirma. Alle übrigen umfangreichen Arbeiten müssen von der Fachfirma durchgeführt werden.
Die Dokumentation hat vollständig und unmissverständlich zu erfolgen. Folgende Inhalte sind einzubeziehen:
- Anlagenbeschreibung mit Auflistung der Anlagenteile;
- Betriebsbuch;
- Bedienungsanleitung;
- Zugangsmittel (z.B. Passwörter, Schlüssel);
- Ausführungsunterlagen;
- Meldergruppenverzeichnis;
Bei einer ständig besetzten Stelle ist immer sichergestellt, dass mindestens eine Person an der überwachenden Einrichtung während der Betriebszeit fortlaufend anwesend ist.
Die einzusetzenden Brandmelder sind je nach Raumgestaltung und -nutzung festzulegen.
Bei der Montage sollte man darauf achten, dass die Handfeuermelder gut sichtbar und in einer bedienbaren Höhe angebracht sind.
In zu überwachenden Räumen ist mindestens ein automatischer Melder vorzusehen.
Bei einer Überwachungsfläche bis zu 60 m² sind automatische Rauchmelder geeignet. Liegt eine Überwachungsfläche bis zu 20 m² vor, ist der Einsatz von automatischen Wärmemeldern geeignet.
Darüber hinaus ist für die Energieversorgung ein eigener Stromkreis mit gekennzeichneter Absicherung zu verwenden. Es ist dadurch auszuschließen, dass durch das Abschalten anderer Betriebsmittel der Stromkreis zur Brandwarnanlage unterbrochen wird.
Falls es doch mal zu einer Abschaltung kommt, ist eine Batterie bzw. ein Akkumulator vorzusehen. Die erforderliche Überbrückungszeit ist abhängig von der Objektnutzung und Verfügbarkeit des Instandhalters.
Zu guter Letzt ist noch darauf hinzuweisen, dass Störmeldungen mindestens einmal am Tag vom Betreiber oder durch eine von ihm beauftragten Person zu überprüfen ist.