Brandwarnanlagen sollen in Sonderbauten zur Anwendung kommen, in denen keine Brandmeldeanlage mit Feuerwehraufschaltung erforderlich ist
Optimierungspotenzial Die neue Vornorm zeigt gute Ansätze, einige Punkte müssten jedoch noch detaillierter geregelt werden
Für die Planung, die Errichtung sowie den Betrieb von Sonderbauten gelten hingegen baurechtlich erweiterte Anforderungen. Eine Abgrenzung von Standard- und Sonderbauten erfolgt durch eine Aufzählung von Sonderbauten in der Musterbauordnung (MBO) bzw. in den einzelnen Landesbauordnungen (LBOs).
Als ungeregelt werden Sonderbauten bezeichnet, für die es keine ergänzenden Vorschriften zur jeweiligen LBO gibt. Brandschutzmaßnahmen für ungeregelte Sonderbauten werden in individuellen Brandschutzkonzepten oder in der Baugenehmigung festgelegt. Insbesondere für kleinere Sonderbauten (z. B. Heime oder Kindergärten mit mehr als zehn Kindern) fehlen heute in den meisten Bundesländern Sonderbauvorschriften, so dass diese Objekte zu den ungeregelten Sonderbauten gezählt werden müssen.
Brandwarnung für kleine Sonderbauten
Brandwarnanlagen werden mit Produkten aufgebaut, die grundsätzlich der Normenreihe EN 54 entsprechen. Hierdurch wird unter anderem eine Beständigkeit der Übertragungswege sichergestellt, unabhängig davon, ob die Brandwarnanlagen verkabelt oder über Funk realisiert werden (Bild 2)[3].
Zur Anwendung sollen Brandwarnanlagen insbesondere in Sonderbauten kommen, in denen eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr nicht zwingend erforderlich ist. VDE V 0826-2 soll eine normative Grundlage bilden, auf deren Basis entsprechende Anlagen zur Brandfrüherkennung und Brandwarnung in das schutzzielorientierte Brandschutzkonzept eingebracht werden können. Da die Vornorm jedoch zunächst einmal eine unverbindliche Richtlinie darstellt (siehe Kasten), kann das Ziel einer frühzeitigen Warnung von Personen auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insbesondere bei verhältnismäßig kleinen Objekten, in denen organisatorisch sichergestellt ist, dass die Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig durch eingewiesenes Personal besetzt sind, kann dieses Schutzziel auch durch den Einsatz von Rauchwarnmeldern erreicht werden (Bild 1). Bei funkvernetzten Rauchwarnmeldern ist allerdings die Überprüfung und Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Vernetzung nach DIN EN 14604 nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung und kann somit bauordnungsrechtlich nicht als Argumentationsgrundlage herangezogen werden [4].
Vorgaben oft nicht eindeutig
Sofern Brandwarnanlagen nach VDE V 0826-2 im geregelten Sonderbau die Funktion einer Alarmierungsanlage für den Brandfall übernehmen sollen, müssen zusätzlich zur Vornorm in der Regel weitere Baubestimmungen beachtet werden. Dazu gehören etwa die Leitungsanlagenrichtlinien, in denen für Alarmierungsanlagen für den Brandfall ein Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten gefordert wird [2][5]. Auch wenn in den normativen Verweisen der VDE V 0826-2 auf die MLAR hingewiesen wird, geht die Notwendigkeit für den Funktionserhalt direkt aus dem Normentext nicht hervor.Für das verfolgte Schutzziel der frühzeitigen Warnung von Personen ist grundsätzlich keine Feuerwehr-Peripherie erforderlich. Dennoch können Brandwarnanlagen in Verbindung mit dem geforderten Funktionserhalt Auswirkungen auf den Löscheinsatz der Feuerwehr haben, da beispielsweise die Kommunikation der Einsatzkräfte durch die Warnsignale beeinträchtigt werden kann. Eine für die Feuerwehr eindeutige Möglichkeit zur Abschaltung akustischer Warnsignale kann somit ergänzend zur Erfüllung der normativen Vorgaben hilfreich sein.
Selbst wenn Technische Regeln die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind sie nicht unmittelbar verbindlich, sondern gelten lediglich als Richtlinien. Verbindlich im Sinne des Bauordnungsrechts werden Technische Regeln dann, wenn sie als Technische Baubestimmung im jeweiligen Bundesland bekannt gemacht oder in der Baugenehmigung aufgeführt werden.
Sicherheit nur mit abgestimmter Planung
Grundlage für die Planung und Ausführung einer technischen Anlage sollte immer ein abgestimmtes Anlagenkonzept sein. Auf diesen Sachverhalt weist auch die VDE V 0826-2 hin und beschreibt einige Inhalte des Sicherungskonzeptes stichpunktartig in einem informativen Anhang. Leider zeigt die Vornorm die einzelnen Schritte, die für die Planung, den Aufbau und den Betrieb einer Brandwarnanlage erforderlich sind, jedoch nicht in einer so übersichtlichen Struktur auf, wie die für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen anzuwendende DIN 14675-1 [3][9].Darüber hinaus sind im erwähnten Anhang der Vornorm nicht alle relevanten Punkte aufgeführt, die im Sicherungskonzept behandelt werden sollten. Ein Beispiel: Handfeuermelder sind gemäß der Vornorm vorzugsweise in der Farbe blau einzusetzen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass hierzu beispielsweise bei Sachverständigen aufgrund des Bauproduktenrechts häufig Vorbehalte bestehen. Weiter sollte bei der entsprechenden Festlegung auch bewertet werden, ob die Handfeuermelder nur für die im Rahmen der Alarmorganisation tätigen Personen oder auch durch die breite Öffentlichkeit genutzt werden. Für die breite Öffentlichkeit und dabei insbesondere für nicht deutschsprachige Personen ist die Funktion, die sich hinter einem blauen Handfeuermelder mit der Aufschrift »Hausalarm« verbirgt, in der Regel nicht ohne weiteres erkennbar. Im Widerspruch zu diesen Überlegungen legen jedoch viele Feuerwehren Wert darauf, dass ausschließlich Handfeuermelder von auf die Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlagen mit roten Handfeuermeldern ausgestattet sind. Da davon auszugehen ist, dass bis zu einer abgestimmten Grundsatzentscheidung noch einige Zeit vergehen wird, sollte unter anderem dieser Aspekt rechtzeitig mit allen Beteiligten abgestimmt und im Sicherungskonzept dokumentiert werden. Schließlich zeigen die Erfahrungen im Bereich der Brandmeldetechnik, dass die Planungs- und Ausführungssicherheit bei Vorlage eines ausführlichen und abgestimmten Konzepts steigt.
Die eigene Verantwortung nicht außer Acht lassen
Bei der Planung und Ausführung von Brandwarnanlagen sind als automatische Brandmelder gemäß der Vornorm vorzugsweise Rauchmelder nach EN 54-7 einzusetzen [3]. Bei nutzungsbedingten oder architektonischen Herausforderungen, wie sie sich beispielsweise in Eingangsbereichen oft ergeben, können aber natürlich auch andere Produkte, wie etwa Ansaugrauchmelder, zum Einsatz kommen.Da die Planung von Brandwarnanlagen auch für Fachfirmen möglich sein soll, die zwar über eine Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen, nicht jedoch über eine Zertifizierung als Fachfirma für Brandmeldeanlagen verfügen, wurden für die Planung der automatischen Brandmelder weitestgehend die vereinfachten Projektierungsregeln aus der DIN 14676-1 übernommen. Gleichzeitig wird für Räume mit einer Raumhöhe von mehr als sechs Metern die Planung nach den Vorgaben der DIN VDE 0833-2 vorgeschrieben [3].
Nicht berücksichtigt wird dabei jedoch die Tatsache, dass auch bei niedrigeren Räumen durchaus die konkrete und nicht nur freiwillige Notwendigkeit einer detaillierteren Melderplanung bestehen kann. So können unter anderem Glasdächer zur Bildung von Wärmepolstern führen, die eine Rauchdetektion direkt an der Decke, wie sie in den vereinfachten Planungsvorgaben vorgesehen ist, verhindern können.
Fachfirmen sollten beim Aufbau von Brandwarnanlagen auch stets auf die erforderliche Dokumentation achten. Dabei sind neben den in der Vornorm aufgeführten Dokumenten auch die Vorgaben aus dem Bauproduktenrecht zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Weitergabe der Leistungserklärung bei Bauprodukten, die einer im EU-Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten europäischen Norm (hEN) entsprechen (z. B. EN 54-xx). In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass in den Leistungserklärungen der eingesetzten Produkte nicht nur einzelne Leistungen bestätigt werden, sondern dass die Anforderungen aller relevanten harmonisierten Normen vollständig erklärt werden.
Beim Betrieb auf Nummer sicher gehen
Neben dem Einsatz von betriebsbeständigen Komponenten sowie einer schutzzielorientierten Planung und Montage sind auch der Betrieb und die Instandhaltung einer technischen Anlage entscheidend dafür, dass die zugrundeliegenden Schutzziele dauerhaft erreicht werden können.Bedauerlicherweise sind auch hierzu die entsprechenden Angaben in der Vornorm eher rudimentär beschrieben. So wird beispielsweise lediglich aufgeführt, wie oft einzelne Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind, jedoch nicht in welchem Umfang und auf welche Art und Weise. Aus diesem Grund sollte im Zuge des Betriebs und der Instandhaltung auf allgemein anerkannte Regeln, wie VDE 0833-1, zurückgegriffen werden. Die jeweils relevanten Leistungen und Verantwortlichkeiten (auch die der Begehung) werden dabei im gegenseitigen Interesse von Betreiber und Instandhalter idealerweise im Instandhaltungsvertrag dokumentiert.
Fazit
Die VDE V 0826-2 stellt einen Ansatz dar, die vorhandene Lücke im normativen Anwendungsbereich zwischen Rauchwarnmeldern und Brandmeldeanlagen zu schließen. Der Beitrag zeigt einige der Punkte auf, die es im Zuge der nächsten Überarbeitung der Vornorm zu schließen gilt. Nur eine solche Überarbeitung kann aus Sicht der Verfasser dazu beitragen, dass sich die in der VDE V 0826-2 enthaltenen und durchaus sinnvollen Regeln als allgemein anerkannt etablieren und als Technische Baubestimmung in das Bauordnungsrecht der Länder überführt werden können.Literatur
[1] ARGEBAU [Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz]: MBO [Musterbauordnung], Fassung November 2002, zuletzt geändert am 13.5.2016. Berlin: ARGEBAU 2016[2] DIBt [Deutsches Institut für Bautechnik]: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Ausgabe 2017/1. Berlin: DIBt 2017
[3] DIN VDE V 0826-2:2018-07, Überwachungsanlagen – Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen – Projektierung, Aufbau und Betrieb
[4] Hinweise für Planer und Errichter von Sicherheitsanlagen/ geprüfte Fachkräfte für RWM: Bei vernetzten Rauchwarnmeldern Norm DIN EN 14604 genau beachten. In: Sicherheitsanzeiger. Nr. 9, Seite 13. Frankfurt am Main: ZVEI Arbeitsgemeinschaft Errichter und Planer 2014
[5] ARGEBAU: MLAR [Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen], Fassung 10.2.2015, Redaktionsstand 5.4.2016. Berlin: ARGEBAU 2016
[6] VDE 0022:2008-08, Satzung für das Vorschriftenwerk des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
[7] DIN 820-1:2014-06, Normungsarbeit – Teil 1: Grundsätze
[8] ARGEBAU: MPrüfVO [Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht]. Berlin: ARGEBAU 2011
[9] DIN 14675-1:2018-04, Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb