Auch für Änderungen in Bestandsanlagen ist diese Anwendungsregel gültig. Es ist zu entscheiden ob die Änderungen an der Anlage eine wesentliche Überarbeitung des Netzanschlussvertrages nach sich ziehen. Wann eine wesentliche Überarbeitung des Netzanschlussvertrages notwendig ist, wird nachfolgenden Kriterien entschieden:
Der Betreiber der Kundenanlage muss die Pläne zu Änderungsmaßnahmen dem relevanten Netzbetreiber vor Durchführung der Maßnahme vorlegen. Dies ist nur bei Maßnahmen notwendig, die sich auf die technischen Eigenschaften der Anlage auswirken. Daraufhin prüft der Netzbetreiber die Maßnahme. Ist der Netzbetreiber dieser Meinung, dass die Maßnahme eine wesentliche Überarbeitung des Netzanschlussvertrages nach sich zieht, teilt er dies der Regulierungsbehörde mit. Darauf entscheidet die Regulierungsbehörde, ob der Netzanschlussvertrag wesentlich überarbeitet werden muss und welche Anforderungen dieser VDE-Anwendungsregel dann anzuwenden sind.
Der Anschluss der Anlagen erfolgt unter den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik, dem Arbeitsschutz und den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und der technischen Anforderungen des Netzbetreibers.
Der Anschlussnehmer hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Bedingungen seinem Anlagenerrichter und seinem Anlagenbetreiber bekannt sind und von diesem eingehalten werden. Der Anschluss an das Netz ist im Einzelnen in der Planungsphase, vor Bestellung der wesentlichen Komponenten, mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Planung, Errichtung und Anschluss der Kundenanlage an das Netz des Netzbetreibers sind durch geeignete Fachfirmen vorzunehmen.
Daraus resultierend fasst die VDE-Anwendungsregel die wesentlichen Gesichtspunkte zusammen, die beim Anschluss von Kundenanlagen am Höchstspannungsnetz des Netzbetreibers zu beachten sind. Sie dient gleichermaßen dem Netzbetreiber wie dem Errichter als Planungsunterlage und Entscheidungshilfe. Außerdem erhält der Betreiber wichtige Informationen zum Betrieb solcher Anlagen.