Als Trinkwasserversorger reinigen wir regelmäßig unsere Behälter und die zuführenden Rohrleitungen. Hierzu müssen Kollegen bis zu 100 m in die Rohrleitung hinein gehen (bis zum ersten Absperrorgan). Für die Reinigung bzw. für das Entleeren der Rohrleitungen wurde bisher eine 230-V-Tauchmotorpumpe mit 0,75 kW mit einem 10-m-Anschlusskabel genutzt, an welche unsere Betriebselektriker 100 m Gummikabel H07RN-F 3G2,5 mittels Schrumpfmuffe »angemufft« haben. Die Pumpe wird über einen Trenntransformator mit 1-2 kVA von außerhalb des Behälters versorgt und im Zuge der Reinigung immer wieder in der Rohrleitung versetzt (= kein ortsfester Einsatz).
Meine Fragen:
- Wie lang darf die Zuleitung an einem ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel maximal sein? Ist hier nur der Höchstwert von 1 Ω für den Schutzleiterwiderstand aus der EN50678 maßgebend?
- Stellt die Änderung der Kabellänge eine Änderung der Bauart dar, und welche rechtlichen Konsequenzen entstehen hieraus?
- Wie kann bzw. muss ich den Schutz bei Auftreten eines Kurzschlusses im Gerät oder am Ende der Zuleitung nachweisen? Wasserstrahl- oder luftbetriebene Pumpen als Substitution gemäß Stopp-Prinzip, wurden für diesen Anwendungsfall durch unsere Wassermeister ausgeschlossen. Interne wie externe Fachkollegen, mit denen ich gesprochen habe, haben genauso wie ich auch »Bauchschmerzen« bei der bisherigen Lösung – aber keiner konnte mir den entscheidenden Hinweis aus der Normenwelt liefern.
S. B., Nordrhein-Westfalen