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Praxisfrage

Mindestquerschnitt für Steigeleitung – kein Wohnungsbau

Ich wende mich bzgl. einer Frage zur Auslegung von Steigleitungen zu gewerblichen Zwecke an Sie. Wir haben von einem Kunden eine neue Vorgabe über die Bemessung für Steigleitungen zwischen dem Zählerabgang und der Elektrounterverteilung bekommen, laut dem neusten Update sollen die Steigleitungen mit Bezug auf die AR-N4100 auf mindestens 63A ausgelegt sein. In unseren Fällen ist die Zählervorsicherung meist mit 35A bemessen, daher verwenden wir je nach Verlegeart und Leitungslänge meist ein 10mm² Kabel, nach der Strombelastbarkeit von 63A müssten wir künftig immer mindestens 16mm² verwenden. Unseres Erachtens bezieht sich der betroffene Punkt 8 „Stromkreisverteiler“ in der VDE AR-N 4100 mit den zuvor erwähnten 63A nur auf den Wohnungsbau, bzw. auf Wohngebäude. Ein Gespräch mit dem Kunden hat uns leider keine Klarheit verschafft, dort wurde nur auf die Aussage der VDE verwiesen, aber nicht ob sie als Kunde diese Vorgabe wollen oder „nur“ weil es schwammig in der VDE steht. Können Sie mir bitte Auskunft geben, ob aus Ihrer Sicht für gewerbliche, bzw. industrielle Zwecke, eine spezifische Mindestbelastbarkeit vorgegeben ist, oder ob man die Zuleitung hier an die tatsächlich zu erwartenden Lasten, oder der verbauten Vorsicherung dimensioniert?

PP24149

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