Ich wende mich mit einer Anfrage zur Auslöseregel an Sie und möchte diese an einem Beispiel verdeutlichen. Nach DIN VDE 0298-4 darf eine 50-mm²-Drehstromleitung in der Verlegeart B2 mit 125 A abgesichert werden. Die höchstzulässige Strombelastbarkeit der Leitung beträgt ebenfalls 125 A. Nach Kiefer, VDE 0100 und die Praxis, 12. Auflage, S. 498, erfüllen Sicherungen der Betriebsklassen gG, gL und gM die Auslöseregel I2 = 1,45 · IZ in der jeweils festgelegten Prüfdauer, wenn sie in Verteilungen usw. eingebaut sind. Demnach wäre die Auslöseregel mit 1,45 · 125 A = I2 ≤ 1,45 · 125 A = IZ bei einer Auslösezeit von 2 h eingehalten, wenn angenommen wird, dass alle Reduktionsfaktoren 1 betragen. Zu diesem Beispiel frage ich an,
- ob die dargelegte Interpretation der Auslöseregel zutrifft,
- ob diese Betrachtungsweise der Auslöseregel uneingeschränkt bei allen Schmelzsicherungen der Betriebsklassen gG, gL und gM anzuwenden ist und folglich die Kabel für die jeweiligen Auslösezeiten der Schmelzsicherungen (1 h für Bemessungsströme bis 63 A, 2 h für Bemessungsströme bis 160 A, 3 h für Bemessungsströme bis 400 A; 4 h für Bemessungsströme über 400 A) vom Hersteller ausgelegt sind
- und wie das Einhalten der Auslöseregel bei Schmelzsicherungen anderer Betriebsklassen wie z. B. gR geprüft wird? H. K., Hamburg