Ich beziehe mich in meine Fragestellung auf einen Auszug aus der TAB der BEWAG vom April 1993 (Bild 1). Dieser bezieht sich auf die Modernisierung bestehender Anlagen mit ungesicherten Hauptleitungsabzweigen. Für ungesicherte Hauptleitungsabzweige, die mit 10- oder 16-mm2-Cu-Leitung ausgeführt sind, muss der Kurzschlussschutz nachgewiesen werden. Wir arbeiten in Gebäuden mit Hauptstromversorgungsnetzen dieser Art. In einigen Wohnungen, die vereinzelt modernisiert werden und in denen die Elektroinstallation erneuert wird, gibt es an den vorhandenen Zählerplatzstandorten (Zählertafel in der Zählernische in der Nähe der Wohnungstür) nicht genügend Platz für einen neuen gemäß der VDE-AR-N 4100 ausgeführten Zählerschrank. Daher müsste der Zählerplatz innerhalb des Flurs der Wohnung umverlegt oder versetzt werden. Dies würde bedeuten, dass die ungesicherte Abzweigleitung (siehe Anlage 1) verlängert werden müsste.
- Frage 1: Wir gehen davon aus, dass aufgrund dieser Änderung der Kurzschlussschutz für die veränderte Leitungslänge neu nachgewiesen werden muss. Siehe Fußnote 3 der beigelegten Anlage 1. Ist unsere Annahme korrekt?
- Frage 2: Falls ja, in welcher Form muss dieser Nachweis erbracht werden?
- Frage 3: Wie kann eine fachgerechte Verlängerung der Abzweigleitung erfolgen?
- Frage 4: Wäre es zulässig, die Abzweigleitung mittels einer Muffe oder Pressverbinder und Schrumpfschläuchen zu verlängern und innerhalb der Wohnung zum neuen Zählerplatzstandort unter Putz zu verlegen?
- Frage 5) Wie müsste die Sachlage bewertet werden, wenn die Abzweigleitung mit 6-mm2-Cu-Leitung ausgeführt ist? Auch das kommt in diesen Häusern vor.
C. A., Berlin