In unserer Kommune besteht die Straßenbeleuchtungsanlage aus ca. 65 Schaltstellen und ca. 2 500 Lichtpunkten. Die Wartung, Instandhaltung sowie der Ausbau der Straßenbeleuchtung wird über einen Wartungsvertrag, durch unseren Netzbetreiber geregelt. Hierbei übernehme ich als Elektromeister und technischer Angestellter die Bauherrenpflichten sowie die Überwachung und Schadensregulierung. Grundsätzlich ist die Kommune Eigentümer der Beleuchtungsanlage inkl. der dazugehörigen Schaltstellen.
Bei einer aktuellen Baumaßnahme habe ich die Abnahme verweigert, weil ich der Meinung bin, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht. Die Schaltstelle der Beleuchtungsanlage ist mit einem Hausanschlusselement und dazugehöriger Messung ausgestattet. Entgegen der Aussage des Netzbetreibers handelt es sich bei der Beleuchtungsanlage nicht um ein Verteilnetz, da zwischen Verteilungsnetz und Straßenbeleuchtung entsprechende Überstrom-Schutzeinrichtungen integriert sind (DIN VDE 0100-714).
Außerdem ist in der VDE-AR-N 4100 Folgendes festgelegt: »Im TN-System ist eine Auftrennung des PEN-Leiters in PE- und N-Leiter ab der Einführung in das Gebäude an der Stelle, an der die Verbindung zur Haupterdungsschiene und damit zur Erdungsanlage hergestellt wird, erforderlich. Diese Anforderung gilt als erfüllt bei Anschluss innerhalb eines Gebäudes mit Auftrennung im Hausanschlusskasten oder in einem Hauptleitungsverteiler oder im netzseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes (…)«.
Bei der Beleuchtungsanlage, zu der ich die Abnahme verweigert habe, findet entgegen der VDE-AR-N 4100, keine Auftrennung des PEN-Leiters statt. Lediglich ein »Steuer N« wird laut Schaltplan separiert (Anm. d. Red.: Wird vom PEN-Leiter abgegriffen, dient als N für die Schaltschütze), was für mich noch einen weiteren Mangel darstellt. Bei den Abgangsleitungen handelt es sich üblicherweise um NYY-J 4 x 10 mm2, bei denen die blaue Ader, in der Schaltstelle nicht angeschlossen wird. In den Beleuchtungsmasten sind zusätzliche Absicherungen in einem Kabelübergabekasten angeordnet. Wie grade beschrieben, werden auch Neuanlagen in Baugebieten errichtet.
Für mich stellt sich die Frage, ob der Betrieb der Anlagen so zulässig ist. Ist die Verweigerung der technischen Abnahme und somit ein Umbau der Anlagen gerechtfertigt?
T. v. Z., Nordrhein-Westfalen