Wir haben zwei Fälle, bei denen die Zählersetzung durch den Techniker des EVU verweigert wurde:
- Fall 1: Dies ist in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Zählerschrank ist Bestand und ca. sechs Jahre alt und im Treppenhaus-Bereich installiert. Der HAK befindet sich in einem anliegenden Kellerraum. Dieser Kellerraum wurde verputzt und gestrichen, ist aber immer noch ein Kellerraum. Die Zählersetzung wurde mit der Begründung verweigert, dieser Raum könnte als Wohnraum genutzt werden. Dafür gibt es meiner Meinung nach keine Anzeichen. Die Architektenpläne weisen diesen Raum eindeutig als Kellerraum aus.
- Fall 2: In einer Bestandsimmobilie (Mehrfamilienhaus) wurde vor Jahren im Keller ohne eigenen elektrischen Betriebsraum die Zählerverteilung erneuert, da die Warmwasserbereitung Zug um Zug von Boiler auf Durchlauferhitzer umgestellt werden soll. Für eine Wohnung wurde nun der Wechsel von Wechsel- auf Drehstrom beantragt und genehmigt. Die Zählersetzung wurde verweigert mit Hinweis auf die Hessische Bauordnung (HBO) und die MLAR, weil zum Treppenraum eine T30-RS-Tür fehlt (Hinweis der Redaktion: Tür mit der Feuerwiderstandsklasse T30 und einer Rauchschutzfunktion nach DIN 18095).
In beiden Fällen wäre ein Hinweis auf die entsprechenden Normen an den Besitzer gut gewesen. Die Verweigerung der Zählersetzungen können wir nicht nachvollziehen. Bisher haben wir noch keine Angabe des EVUs, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt.
W. S., Hessen