Bei der Auswahl des Zuleitungsquerschnitts und Angabe der Vorsicherung einer (ortsfesten) Maschine gibt es immer wieder Diskussionen unter Kollegen und Kunden. Die Vorsicherung und die Zuleitung gehören nicht zum Lieferumfang der Maschine. Der Übergabebereich ist die Netzanschlussstelle im Maschinenschaltschrank. Normalerweise gilt die Regel Betriebsstrom < Bemessungsstrom der ÜSE < Strombelastbarkeit der Leitung.
Um eine Selektivität der Vorsicherung zu den Leistungsschaltern innerhalb des Maschinenschaltschrankes zu gewährleisten, ist die Vorsicherung gegenüber dem Betriebsstrom überdimensioniert – d. h. die Strom-Zeit-Kennlinien von Schmelzsicherungen und Leistungsschaltern schneiden sich bauartbedingt über weite Bereiche. Dies führt dazu, dass auch die Zuleitung überdimensioniert wird bzw. werden soll. Die Leistungsschalter innerhalb des Maschinenschaltschrankes sind nach den Angaben der Frequenzumrichter-Hersteller ausgeführt und können nicht verkleinert werden.
Auch wenn das Potenzial der Umrichter nicht voll ausgeschöpft wird, wäre der nächstkleinere Umrichter wieder zu schwach. Nun beginnen die Diskussionen über Vorsicherung und Zuleitungsquerschnitt:
- Variante 1 – Die Überdimensionierung von Vorsicherung und Zuleitung ist aufgrund der Selektivität halt so. Die Elektrik hat ihren Preis.
- Variante 2 – Der Kunde nimmt eine kleinere Vorsicherung und verzichtet zum Teil auf Selektivität. Der Anschlussquerschnitt kann damit verringert werden.
- Variante 3 – Man verzichtet für die Zuleitung auf den Überlastschutz nach VDE 0100 433.3, da die Überlast der einzelnen Maschinenkomponenten bereits über die Leistungsschalter im Maschinenschaltschrank sichergestellt ist und eine Überlast der Zuleitung als unwahrscheinlich erscheint. Die Vorsicherung würde der Variante 1 entsprechen und selektiv sein. Aber der Zuleitungsquerschnitt wird »nur« nach Betriebsstrom und Kurzschlussfestigkeit ausgelegt und ist damit kleiner als in Variante 1.
Welche Varianten sind die richtigen? Insbesondere Variante 3 klingt interessant, doch gilt dies auch für den Anschluss von Maschinen?
C. M., Sachsen