Im »Normalbetrieb« ist eine vEFK (Werkstattmeister) für den Betrieb der Elektroanlagen verantwortlich. Die Arbeitsorganisation, sowie z.B. die Wiederkehrenden Prüfungen und dergleichen, ist grundsätzlich geregelt. In Werkhallen ist es oft der Fall, dass im Bestand umgebaut wird. Die Baustellen und Umbauten werden von der Planungsabteilung, oft mit einem externen Planungsbüro, ausgeschrieben und an Fremdfirmen beauftragt Die Fremdfirmen handeln dann selbstständig auf den Baustellen im Werksbereich. Nicht mehr benötige Stromkreise (wie z.B. Steckdosen Anlagenzuleitungen), Beleuchtungsanlagen, Notbeleuchtungsanlagen (Z.B. in einem Beleuchtungsverteiler) werden Stromkreise durch die Baustellen demontiert, andere Beleuchtungen werden weiterhin für die Produktion benötigt. Verteilungen usw. werden demontiert oder umgelegt. Flächen werden freigeräumt, neue Anlagen parallel aufgebaut. Auch alte Kabelrinnen werden abgebaut, die Leitungen und Kabel provisorisch mit Kabelbinder an Rohrleitungen befestigt.
Wände werden abgerissen und Verteilungen mit »Siemens-Lufthaken« befestigt. Vor allem werden oft die 5 Sicherheitsregeln von den Fremdfirmen umgangen. Stromkreise werden ausgesichert und nicht beschriftet. Die normalen Störungselektriker werden jetzt gerufen, da z.B. die Beleuchtung in Produktionsanlagen ausgefallen ist. Das Problem ist jetzt, den betroffenen Stromkreis zu finden und wieder gesichert in Betrieb zu nehmen. Ist die vEFK für den Betrieb auf / in der Baustelle verantwortlich? Wie ist der Betrieb und vor allem die Verantwortlichkeit für die elektrischen Anlagen nach 0105 T100 zu sehen, wenn div. Betriebsteile durch Baustellen umgebaut werden? Wie wäre eine Schnittstelle vom Übergang vom Normalbetrieb auf den Baustellenbetrieb zu definieren? WER ist also für WAS, WANN verantwortlich, bei Baustellen innerhalb bestehender Anlagen? Muss die vEFK die Prüfpflichten (z.B. Begehung der Anlagen im Baustellenbereich) intensivieren? In wie weit dürfen Fremdfirmen Anlagenteile igenständig aus- / einsichern?
X. B., Bayern