Bei uns in der Firma gibt es immer wieder Diskussionen zum Befestigungsabstand bei Rohren in offener Verlegung und Kabeln am Anfang, insbesondere nach Prüfungen unserer Auszubildenden, da dies bei den praktischen Prüfungen von den Prüfern sehr unterschiedlich ausgelegt wird. Bei unseren Recherchen in Normen z.B. DIN VDE 0100-520 und Rückfragen bei Herstellern (Musterausschreibungstexte »Installation nach Verlegerichtlinien«) haben wir dazu bis heute keine zufriedenstellende Antwort gefunden, obwohl doch in Deutschland alles genormt ist.
Die einzigen Informationen haben wir bei Zulassungen von Befestigungssystemen nach DIN 4102 Teil 12, z. B. bei Studer Cables in Funktionserhalt gefunden. Hier wird dieser z. B. als Befestigungsabstand für Rohre (Stahl oder halogenfrei) in der Waagerechten an der Decke oder Wand im Zulassungsbescheid mit ≤ 1 200 mm, bei Sammelhaltern mit ≤ 800 mm und bei Einzelschellen mit ≤ 600 mm unabhängig vom Durchmesser angegeben. Dies widerspricht aber teilweise wieder der DIN VDE 0100-520.
Nun unsere Fragen: Mit welchem Abstand muss bei offener Verlegung das Rohr z. B. vor Schaltern, Steckdosen oder Abzweigdosen je nach Durchmesser enden? In welchem Abstand ist die erste Schelle ab Rohrende je nach Durchmesser zu setzen? In welchem Abstand sind die weiteren Schellen der Rohrbefestigung je nach Durchmesser zu setzen? In welchem Abstand muss bei Einzelkabelverlegung die erste Schelle vor einem Schalter/Steckdose oder einer Abzweigdose je nach Kabeldurchmesser gesetzt werden?
Nach DIN VDE 0100-520 Tabelle 2 müsste für ein NYM-J 3 x 2,5, Durchmesser 8,8 mm, bei Sammelhaltern an der Decke oder Wand ein maximaler Abstand von 250 mm eingehalten werden, ist das so richtig? Diesen Abstand habe ich auf keiner Baustelle bis jetzt gesehen und müsste doch dann von jedem Prüfsachverständigen bei der Abnahme als Mangel aufgeführt werden.
P. W., Nordrhein-Westfalen