Wir sind von einer Schreinerei mit der Reparatur, Erweiterung und letztendlich mit der wiederkehrenden Prüfung der elektrischen Anlage beauftragt. Der Errichtungszeitraum war 1992 bis 1993 durch eine andere Firma. Dazu meine folgenden Fragen: 1) Nach VDE 0100-420 und der VdS-Richtlinie 2033 (Anhang B und C) wäre unserer Meinung nach die Schreinerei als feuergefährdete Betriebsstätte und in die zusätzliche Gefährdung durch leicht entzündliche Stoffe (Staub) einzustufen. Somit ist für Betriebsmittel (in dieser Anfrage Schalter und Steckdosen) mindestens Schutzart IP5X gefordert. Eine Einteilung in weniger gefährdete Teilbereiche erscheint nicht sinnvoll, da es eine offene Halle ohne abgegrenzte Arbeitsbereiche ist. Arbeiten wie Hobeln, Sägen usw. erfolgen an Maschinen mit automatischer zentraler Absaugung. Weiterhin werden alte Holzelemente restauriert, dabei wird mit mobilen elektrischen Handschleifern und Saugern gearbeitet – aber gelegentlich auch ohne Absaugung bei purer Handarbeit. Die Absaugung verhindert jedoch nicht vollständig, dass Späne und Staub in der Halle anfallen. Die Altanlage wurde mit Betriebsmitteln in Schutzart IP4X errichtet. Der Auftraggeber – ein Schreinermeister – vertritt nun die Meinung, IP4X wäre für die Nachinstallation von Betriebsmitteln ebenfalls ausreichend, da der Staubanfall aufgrund der vorhandenen Absaugung nicht in gefahrdrohenden Mengen auftritt. Die Einstufung in eine feuergefährdete Betriebsstätte ist nicht strittig. Bestärkt wird er in seiner Argumentation durch eine von ihm beauftragte externe Fachkraft für Arbeitsschutz. Dazu gibt es jedoch keine dokumentierte Einstufung der Betriebsstätte durch einen Fachkundigen. Kann der Betreiber diese Einstufung vornehmen und die Installation so verlangen? Wie sollte die Auftragserteilung an uns mit dieser Vorgabe rechtssicher gestaltet sein? Anmerkung: Leuchten wurden mit dem Zeichen D (im Dreieck) IP6X akzeptiert und installiert – zulässig bei Staubanfall. 2) In der Gesamtanlage soll eine wiederkehrende Prüfung durchgeführt werden. In der Halle – einem feuergefährdeten Bereich – befindet sich auch der HAK des Netzbetreibers mit der Wandlermessung in Schutzart IP54. Von dort führt ein Kabel NYY-0 (TT-System) zum Hauptverteilerraum im OG. War die Installation zum Errichtungszeitpunkt so zulässig? Es gibt die Forderung, in feuergefährdeten Bereichen nur Stromkreise mit Fehlerstrom-/Überlast- und Kurzschlussschutz am Speisepunkt der Anlage zu errichten. Gibt oder gab es hier Ausnahmen für die Hauptstromversorgung? Alle anderen Stromkreise sind über FI-Schutzschalter mit 30 mA bzw. 300 mA Fehlernennstrom geschützt. M. T., Thüringen
Betriebsmittelanforderungen in Schreinerei
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