In Wohngebäuden des Bundes erfolgte durch unseren beauftragten Hochbauingenieur eine Baubegehung zur Bundes- RÜV. Dabei wurden Mängel protokolliert durch Sichtkontrolle hinsichtlich des Zustands der Stand-, Verkehrs- und Brandschutzsicherheit. Die Gebäude sind fünfgeschossig, Massivbauweise mit Kellergeschoss und in Gebäudeklasse vier eingestuft. Die betreffenden Wohngebäude wurden 1995 komplettsaniert und mit neuer Elektroinstallation in allen Räumen einschließlich der Zählerschränke (stahlblechgekapselt) mit Standort Kellergeschoss-Treppenhaus. Auch der Hausanschlusskasten befindet sich unter dem ersten Treppenpodest des Hauseingangs. Folgende Mängel wurden protokolliert: Nach LAR Pkt. 3.2.2 sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Trep penräumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen abzutrennen. Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen. Demzufolge soll jetzt die gesamte Elek troinstallation im notwendigen Treppenhaus mit entsprechenden Gipskartonverkeidungen verkoffert werden. Die erforderlichen Revisionsöffnungen sollen aus einer rauchdichten T30-Tür bestehen. Nach meiner Ansicht besteht für die 1995 errichtete Elektroanlage Bestandsschutz, ist sie doch zum Zeitpunkt der vor 2005 gültigen MLAR errichtet worden. In dieser wurde unter Pkt. 2.3 beschrieben, wie in Treppenräumen von Wohnungsbauten mit Einzelnutzflächen (kleiner als) 200m2 zu verfahren ist. Kann man dieses Verkoffern der Zählerschränke mit o.g. Argumenten verhindern? Der Fluchtweg würde eingeengt und das Handling der Zählerschränke massiv verschlechtert. U. W., Sachsen
Brandschutzmängel bei Wohnbausanierung
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