Unser FM-Dienstleister bedient sich einer Fachfirma, die bei uns die Prüfungen gemäß der DGUV Vorschrift 3 durchführen. Mir liegt jetzt ein Prüfprotokoll für eine Unterverteilung zur Unterschrift vor, bei der ein wesentlicher Mangel festgestellt worden ist und die Anlage keinen Prüfstempel bekommen hat. Es wurde bemängelt, dass sämtliche Steckdosen nicht über RCD abgesichert sind. Dazu muss ich sagen, dass der Verteiler im Jahr 2003 (also vor 2007) errichtet worden ist. Wir haben ca. 400 Verteilungen dieser Art. Alle Steckdosenkreise, die bei uns nach 2007 errichtet worden sind, werden gemäß DIN VDE 0100-410 mit einem RCD ausgerüstet. Aus meiner Sicht besteht hier kein Mangel und auch keine Nachrüstpflicht bzw. Anpassungspflicht der elektrischen Anlage. Unsere elektrischen Anlagen werden regelmäßig und nur von Elektrofachkräften Instand gehalten und geprüft. Wir haben eine Organisation mit Verantwortlichen Elektrofachkräften aufgebaut. Laut unserer Brandschutzverordnung dürfen nur geprüfte elektrische Geräte benutzt werden. Meine Fragen:
- Der Prüfer ist als befähigte Person nach TBRS 1203 weisungsfrei. Kann ich als Verantwortliche Elektrofachkraft drauf bestehen, dass hier kein Mangel vorliegt und von den Prüfern verlangen, dass die Anlage als mängelfrei zu bewerten ist? Wie ist die rechtliche Lage im diesem Fall?
- Besteht eine Nachrüstpflicht bzw. Anpassungspflicht für RCD einer elektrischen Anlage mit RCD die vor 2007 errichtet worden ist?