Bezüglich des Themas DIN VDE 0100-420:2019-10, Abs. 421.7, habe ich eine Anwendungsfrage. Nach Norm ist für verschiedene Fälle eine Risiko- und Sicherheitsbewertung zu erstellen. Hier stellt sich für mich die Frage wie der Fall Räumlichkeiten mit Schlafgelegenheit auszulegen ist. Muss hier eine Risiko- und Sicherheitsbewertung nur für die eigentlichen Räume mit Schlafgelegenheit, z. B. Schlafzimmer, Schlafraum Kindergarten oder Pflegezimmer – erstellt werden? Müssen hier anderenfalls alle Räume der Räumlichkeit – also z. B. Wohnung, Kindergarten oder Seniorenheim – betrachtet werden (dort: Wohnzimmer, Gruppenraum, Gemeinschaftsraum usw.)?
In den Beispielen der Risiko- und Sicherheitsbewertung des ZVEHs werden nur die eigentlichen Räume mit Schlafgelegenheit betrachtet. Dies wäre eine deutliche Verringerung des Betrachtungsumfanges zur alten Norm, bei der auch die Aufenthaltsbereiche mit zu berücksichtigen waren.
T. L., Bayern