Meine Frage beschäftigt sich mit § 48 Abs. 2a des EEG 2023. Dieser Absatz regelt die Einspeisevergütung für Solaranlagen zu Volleinspeisung. Gleichzeitig verpflichtet es auch den Anlagenbetreiber eine Erklärung abzugeben, dass der komplette Strom eingespeist wird. Die Anlage wurde mit dem E2-Formular entsprechend als Volleinspeisung angemeldet und ein separater Zähler beantragt. Im Juni war ein Zählermonteur im Auftrag des Netzbetreibers (Energis Netzgesellschaft) da und hat die Anlage als Volleinspeisung in Betrieb genommen. Auf der Inbetriebnahmeerklärung, die auch der Zählermonteur unterschrieben hat, ist ebenfalls Volleinspeisung vermerkt. Das Anlagedatenblatt wurde erst drei Monate nach Inbetriebnahme und Nachfrage zugesendet. Nun sagt der Netzbetreiber, dass die Erklärung nicht ausreichend ist, um die erhöhte Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 2a zu erhalten. Auf der Internetseite des Energieversorger gibt es kein Formular hierzu. Gibt es hierzu Regelungen, wie die Erklärung auszusehen hat?
L. B., Saarland