am 2.4.2013 beantworteten Sie eine Leseranfrage zur Erdung bei hydraulischen Arbeitsbühnen. In »de« 7.2014 beantworteten Sie eine Leseranfrage zur Erdung bei hydraulischen Arbeitsbühnen. Sie schreiben hier in Ihrem Fazit: »Es dürfte also normenkonform sein, dass an der Plattform keine Verbindung zu geerdeten Teilen besteht / bestehen darf, wenn die Hebebühne für das Arbeiten an oder in der Nähe von spannungsführenden aktiven Teilen zum Einsatz kommt. Daher muss auch bei der Versorgung der elektrischen Betriebsmittel (Steuereinrichtungen) auf der Plattform besonders darauf geachtet werden, dass entweder SELV-Stromkreise oder nur Betriebsmittel der Schutzklasse II verwendet werden, um eine Verbindung mit Schutzleitern auszuschließen. Das beinhaltet auch die unabdingbare Voraussetzung, dass die Kabel / Leitungen entsprechend sorgfältig verlegt sind – was auch regelmäßig zu überprüfen ist.« Hierzu habe ich mehrere zusätzliche Fragen bezüglich der notwendigen oder unzulässigen Erdung der Plattform einer hydraulischen Arbeitsbühne:
- Wo finde ich die Anforderung, dass nur SELV-Stromkreise oder nur Betriebsmittel der Schutzklasse II verwendet werden dürfen?
- Wie ist dies mit der gängigen Praxis zu vereinbaren, in der ja auf Arbeitsbühnen auch geschweißt, gebohrt oder mit einem Trennschleifer gearbeitet wird?
- Ich arbeite in einem amerikanischen Konzern mit Werken in ganz Europa. Könnten Sie mir eine für die EU geltende Referenz nennen?