In der von uns angefragten PV-Anlage ist
- keine Blitzschutzanlage vorhanden
- es gibt keinen Handbereich vom Balkon aus
- die Anlage befindet sich auf einem Flachdach mit Bekiesung.
Unser Kunde möchte eine TÜV-Abnahme seiner PV-Anlage erhalten. Nun wurden wir in einem Prüfbericht aufgefordert, Mängel zu beheben. Hiernach soll die PV-Anlage mit einem Potentialausgleichsleiter von 6 mm2 geerdet werden. In dem Buch aus ihrem Verlag (Hüthig) »Regelkonforme Installation von PV-Anlagen«, Fröse, H.-D.: 3. überarbeitete Auflage, 2022, findet sich unter dem Abs. 5.9 »Erdung – Schutzpotentialausgleich« folgende Aussage: »Die Notwendigkeit einer Erdung der Tragkonstruktion ist in der besonderen Installationslinie DIN VDE 0100-712:2016-10 nicht wörtlich gefordert (…)«
Daher nun meine Frage: Muss ein Potentialausgleich von 6 mm2 im oben genannten Fall verlegt und angeschlossen werden? Falls nein, in welchen Ausnahmefällen könnte es dann doch notwendig sein (denkbar: im Handbereich eines Balkon zur PV-Anlage)? Die Vorgaben des Herstellers müssen selbstverständlich beachtet werden.
T. H., Bayern