Es kommt ja hin und wieder mal vor, dass ein Bauprodukt nicht so errichtet werden kann, wie im Verwendbarkeitsnachweis beschrieben. Zum Beispiel, weil im Verwendbarkeitsnachweis / allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) zu einer Funktionserhalt-Kabelanlage Vorgaben bzgl. der Befestigung und des Untergrundes (z. B. Befestigung in Beton, nicht Ziegelmauerwerk) gemacht werden. Vor Ort herrschen aber andere Bedingungen vor. Die Umsetzung/Einhaltung der Vorgaben im abP hat die Errichterfirma der Funktionserhalt-Kabelanlage in der Übereinstimmungserklärung zu bescheinigen. Können die Vorgaben aus den Verwendbarkeitsnachweisen nicht erfüllt werden, sieht die MBO im Rahmen der Übereinstimmungserklärung des Herstellers die Möglichkeit vor, dass dieser eine »nicht wesentliche Abweichung« erklärt.
Stimmt es, dass bei einer ETA (Europäische Technische Bewertung) nicht die Möglichkeit besteht, dass der Errichter eine nicht wesentliche Abweichung erklärt? Wenn ja, wie verhält man sich denn dann? Ich möchte noch darauf verweisen, dass es bei meiner Anfrage nicht um Problematik geht, ob der Errichter überhaupt bewerten kann, dass es sich um eine nicht wesentliche Abweichung handelt.
L. R., Niedersachsen