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Praxisfrage

Ex-Schutz und Zuordnung der Betriebsmittel

Ich habe folgende Situation vorgefunden (Bilder im Anhang), die Errichtung erfolgte 2017, alle Stromkreise über RCD 40A,30mA geschützt, Schutzart aller Betriebsmittel IP54.Es handelt sich um einen Heuabladeplatz (Insgesamt 10 m x 15 m) der in den Sommermonaten an 10 Tagen 4 Stunden genutzt wird. Das Gebläse hat Schutzart IP 44 (BJ 1979) Bestandschutz soll geltend gemacht werden. Nun zu meinen Fragen :

  1. Ich habe Zweifel ob die Schukosteckdose, die Abzweigdose und die Drehstromsteckdose CEE 16A so überhaupt errichtet hätte werden dürfen, da ich unsicher bin, ob dieser Bereich explosionsgefährdet ist. Liege ich da richtig? Für den LED Strahler über dem Einfahrtstor(3 m x 2,5 m) sehe ich keinen Grund für eine Beanstandung, da dieser gut belüftet ist, und die Staubwolke gut abziehen kann. Teilen sie meine Einschätzung? Die schwer durchsichtige Staubwolke bildet sich bei Betrieb des Gebläses im hinteren Teil und zieht dann durchsichtig richtig Einfahrtstor nach außen. Mein Lösungsvorschlag wäre die Schukosteckdose, die Abzweigdose und die Drehstromsteckdose im Eingangsbereich (geschützt vor Abreißen durch Maschinen) nicht weiter als 1 m vom Einfahrtstor zu installieren. Ist dieser Bereich dann nicht mehr explosionsgefährdet?
  2. Für die jetzige Position der Steckdosen würde ich Zone 22 erkennen, allerdings bin ich unsicher, ob mit der Definition: ».....brennbarem Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit«. Welcher Zeitraum ist mit selten gemeint?
  3. Im Zusammenhang mit dem Thema Explosionsschutz ist immer die Rede das eine undurchsichtige Wolke oder eine 1mm dicke Staubschicht eine Explosion verursachen kann. Demnach wäre eine Schreinerei ein explosionsgefährdeter Bereich auch mit Absaugung, da sich immer eine Staubschicht auf den Betriebsmitteln absetzt, ist dies richtig?
  4. Bei der Anlage bei der es sich bei meiner Anfrage handelt, handelt es sich um ein Landwirtschaftliches Anwesen, die Erntehelfer die das Gebläse bedienen sind Verwandte des Besitzers und arbeiten unentgeltlich, diese Information hat den Hintergrund ob hier ein Arbeitsschutzgesetz greift oder nicht. Bekanntlich ist ja der Betreiber für eine evtl. Zoneneinteilung /Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Ist das hier auch so? Reicht ein Schild das über die Explosionsgefahr warnt oder müssen auch Unterweisungen stattfinden? Sind weitere Maßnahmen erforderlich?
Eigentlich ist das Ziel meiner Anfrage lediglich die Klärung der Frage, ob die Steckdosen im Einfahrtsbereich errichtet werden dürfen oder nicht. Wenn die Errichtung normenkonform ausgeführt worden ist, kann es dem Elektroinstallateur doch eigentlich egal sein, ob eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder nicht, sehe ich das falsch? M. H., Bayern

Expertenantwort vom 26.06.2018
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Reinhard Soboll

Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker und Studium der Elektrotechnik. Einige Jahre als Projektingenieur, danach als Fachdozent tätig. Reinhard Soboll ist heute Bereichsleiter »Seminare und Normenwissen« am BFE Oldenburg. VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen sowie von der Ingenieurkammer Niedersachsen ö. b. u. v. Sachverständiger für elektrische Gebäudeinstallation/Leitungsnetze; Blitzschutz- und Erdungstechnik.

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