Bei mir im Fachbetrieb häufen sich die Anfragen bezüglich Mikrowechselrichter bzw. Balkonkraftwerke. Hinsichtlich deren Planung, Konzeption und Ausführung stellen sich diverse Fragen zu den normativen Vorgaben. Dabei steht in meinem Fall die Anmeldung von Mikrowechselrichtern als Teil einer regulär angemeldeten PV-Anlage im Vordergrund.
Es handelt sich also um keine vereinfachte Anmeldung von steckerfertigen Anlagen, die auch schon mal die 600 W- bzw. 800 W-Grenze überschreiten. In einigen Aspekten unterscheiden sich die Anlagen dabei von den klassischen String-Wechselrichtern. Unter anderem werden die Module hier i. d. R. einzeln angeschlossen. Dies bietet viele neue Möglichkeiten, z. B. Monitoring, Einzel-Modul-Optimierung usw. Es schafft aber auch neue Herausforderungen bzw. Fragen an den Fachbetrieb.
Unter anderem geht es mir in dieser Frage um den ansonsten normativ geforderten Funktionspotentialausgleich, der i. d. R. mit mindestens 6 mm2 ausgeführt wird. Dieser soll sicherstellen, dass die Unterkonstruktion bzw. die Rahmen der PV-Module ein definiertes Potential haben. Dadurch kann der Wechselrichter ggf. Isolationsfehler gegen Erde detektieren, und so im Fehlerfall abschalten.
Wie ist dies im Zusammenhang mit Mikrowechselrichtern zu bewerten? Streng genommen sind hier die Module einzeln angeschlossen – i. d. R. kommen hier Kleinspannungen mit 40 … 50 V Leerlaufspannung vor. Da diese nicht in Reihe geschaltet werden, addieren sich die Spannungen mehrerer Module auch nicht. Kann man unter diesen Umständen auf den Funktionspotentialausgleich verzichten?
In der Praxis wird dies oft so ausgeführt (insbesondere bei »einfachen« Balkonkraftwerken). Überhaupt ist der Mikrowechselrichter nicht direkt mit in den Potentialausgleich einbezogen, sondern nur indirekt über einen 1,5-mm2-Schutzleiter usw. Über eine normative Bewertung würde ich mich sehr freuen.
K. B., Bayern