Wir haben vor ca. vier Jahren einen Werkvertrag mit einem Generalunternehmer (GU) abgeschlossen, der sich an die VOB anlehnt. In diesem Werkvertrag ist verankert, dass wir für die Lieferung und Montage der kompletten Elektroinstallation beauftragt werden, die Gewährleistung beträgt fünf Jahre und sechs Monate. Kürzlich wurden wir aufgefordert, den Sprechapparat einer Wohnung, welcher nicht mehr funktioniert, als Mangel im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Darauf teilten wir dem GU mit, dass die Herstellergarantie schon längst abgelaufen sei und wir den defekten Sprechapparat nur gegen Bezahlung austauschen. Als Antwort erhielten wir, dass den GU die Herstellergarantie nicht interessiere, wir fünf Jahre und sechs Monate Gewährleistung zu geben hätten und den Apparat auf unsere Kosten austauschen müssten. Es kann aber doch nicht sein, dass ich auf ein Produkt, bei dem wir selbst vom Hersteller maximal zwei Jahre Garantie erhalten und keinerlei Einfluss auf die Herstellung haben, fünf Jahre und sechs Monate eine Funktion gewähren müssen. Folgt man der Meinung des GUs, dann müsste ich im Rahmen meiner Gewährleistung am Ende auch sämtliche defekten Leuchtmittel oder Batterien in Einzelbatterieleuchten erneuern. Wie sehen Sie das? M. M., Bayern
Gewährleistung bei Geräteausfall nach fast fünf Jahren
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