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Praxisfrage

Hausmeister als EFKffT

Wir sind ein gemeinnütziger Verein und haben mehrere Objekte, die jeweils von einem Hausmeister betreut werden. Welche elektrotechnische Arbeiten und unter welchen Bedingungen dürften diese Personen durch eine Zusatzausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ausführen? Wäre eine Elektrofachkraft oder eine verantwortliche Elektrofachkraft vor Ort nötig?

D. W., Bayern

Expertenantwort vom 19.11.2024
Autorenbild
Hans-Josef Tonnellier

Elektrotechniker-Meister, Gutachter Elektrotechnik

DIN VDE 0105-100, TRBS 1203, BetrSichV, DGUV-Vorschrift 3

Arbeitsbereich von Elektrofachkräften

Sie haben nicht angegeben, welchen Beruf der Hausmeister erlernt oder ausgeübt hat. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen in öffentlichen Netzen, wie sie in Vereinshäusern vorkommen, nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden dürfen.

Messungen und Wiederholungsprüfungen an Anlagen nach DIN VDE 0105-100 sowie wiederkehrende Prüfungen an Geräten nach DIN VDE 701-702 dürfen ausschließlich von Elektrofachkräften und befähigten Personen gemäß TRBS 1203 vorgenommen werden. Ein Hausmeister wäre beispielsweise berechtigt, elektrotechnische Geräte im Rahmen einer Instandsetzung im Sinne eines 1-zu-1-Austauschs (EFKffT) auszutauschen.

Zuständigkeiten in gemeinnützigem Verein

In einem gemeinnützigen Verein trägt der Vorstand die Verantwortung für die Personen, die er mit solchen Arbeiten beauftragt. Die Kontrolle der Arbeitssicherheit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften, wie zum Beispiel der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Auch für Vereine gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), nach der Prüfungen gemäß § 10 ausschließlich von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen. Diese befähigte Person kann andere Personen zur Unterstützung heranziehen, trägt jedoch weiterhin die Verantwortung für die korrekte Durchführung der Prüfung und stellt die entsprechenden Prüfberichte aus.

Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in TRBS 1203 konkretisiert. Diese Verordnung übernimmt im Wesentlichen die Anforderungen der bisherigen DGUV-Vorschrift 3 § 2 Abs. 3. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP), wie sie in § 5 DGUV Vorschrift 3 genannt wird, erfüllt nicht die Anforderungen der BetrSichV und TRBS 1203 und ist daher keine befähigte Person.

Zur Prüfung befähigte Person

Eine zur Prüfung befähigte Person muss eine Elektrofachkraft sein, die durch ihre elektrotechnische Ausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung und regelmäßige berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln erworben hat. Weder elektrotechnisch unterwiesene Personen noch Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) erfüllen die Anforderungen, um Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung unterstützen, wobei die Prüfperson die fachliche Verantwortung und Haftung für die Prüfung trägt.

Fazit

Da eine EuP nicht den Anforderungen der TRBS 1203 genügt, darf sie Prüfungen nicht eigenständig durchführen. Dasselbe gilt für eine EFKffT. Auch sie darf Prüfungen nicht allein durchführen, es sei denn, sie wurde vom Vereinsvorstand als befähigte Person schriftlich bestellt. Wird diese Bestellung nicht vorgenommen, haftet der Vereinsvorstand.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine Kooperation mit einem Elektrofachbetrieb für elektrotechnische Prüfungen einzugehen. Vor Ort sollte eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 zur Verfügung stehen.
Hans-Josef Tonnellier

PP24071


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