Ich wurde von einem Kunden mit dem Anschluss einer Sauna in einem Badezimmer beauftragt. Die Situation ist hier wegen des begrenzten Platzes für die Saunakabine etwas grenzwertig, so dass diese ziemlich nahe zur freistehenden Badewanne angeordnet ist. Die Lage der Kabine als Ganzes relativ zur Badewanne sowie die Anordnung der Kabinentür und des Saunaofens ist im Bild 1 zu sehen. Es geht nun um die Frage, ob ein Mindestabstand zwischen Wannenrand (Bereich 1) und Saunaofen einzuhalten ist und falls dem so ist, was im Sinne der Norm als Abtrennung zählt und was nicht. Nun gibt es zu dieser Anordnung zwei Meinungen:
- Der Saunabauer meint, dass es sich bei der Kabine um einen eigenen Raum mit Tür handelt, so dass es bezüglich der Lage des Saunaofens zur Badewanne nichts zu beachten gäbe.
- Ich vertrete die Ansicht, dass es bei der Errichtung des Bades grob fahrlässig wäre, wenn ein Umgreifen aus der Badewanne heraus direkt an das Gehäuse des Saunaofens möglich wäre. Aus diesem Grund meine ich, dass trotz der Denkweise des Saunabauers, hier einen eigenständigen Raum zu definieren, ein Mindestabstand von 60 cm (Fadenmaß) einzuhalten ist.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig? Eine Möglichkeit wäre nun, Saunaofen und Wanne so anzuordnen, dass der Abstand von 60 cm Fadenmaß direkt (also z.B. auch bei fehlender Kabinentür) eingehalten wird. Das kann aber wegen der engen Verhältnisse etwas knapp werden. Würde nun die Tür der Saunakabine, die ja laut Planung in Richtung Badewanne aufschwingt, als fest angebrachte Abtrennung gelten, wäre die Anforderung problemlos zu erfüllen. Für mich ist aber unklar, ob eine Kabinentür als fest angebrachte Abtrennung gilt, auch wenn sie wie im vorliegenden Fall so öffnet, dass ein Umgreifen nicht möglich ist. Voraussetzung für eine »fest angebrachte Anordnung« ist natürlich m. E., dass man die Tür nicht z. B. einfach aushängen, sondern nur mit Werkzeug demontieren kann. Dass die Abtrennung schwenkbar ist, würde nach meiner Einschätzung nur dann stören, wenn es in irgendeiner Türposition zum Unterschreiten des vorgegebenen Fadenmaß-Abstandes von 60 cm käme. Außerdem ist der Türspalt zwischen Kabinenwand und Glastür zu beachten, der so klein bleiben muss, dass man mit der Hand nicht dazwischen durchgreifen kann.
Ich komme also zu folgendem Schluss: das Ignorieren von Sicherheitsabständen in dieser Situation würde ich entgegen dem Saunabauer ablehnen, falls aber ein direkter Abstand laut Fadenmaß nicht eingehalten werden kann, wäre die Tür der Saunakabine als Abtrennung geeignet, um ein Übergreifen zu verhindern. Da dies ein nicht ganz typischer Fall ist, interessiert mich Ihre Einschätzung hierzu.
In der DIN VDE 0100-701 findet sich im Abschnitt »Allgemeines« folgender Text, der mir bei der zweifelsfreien Bewertung des vorliegenden Falls leider nicht besonders weitergeholfen hat: »Räume mit Badewanne oder Dusche sowie die festgelegten Bereiche können durch waagrechte oder schräge Decken, Wände mit oder ohne Fenster, Türen, Fußböden und/oder fest angebrachte Abtrennungen begrenzt werden. Sind die Maße der fest angebrachten Abtrennungen kleiner als die Maße der jeweiligen Bereiche, z. B. bei Abtrennungen, deren Höhe geringer als 225 cm ist, muss der Mindestabstand (Umgreifradius, Übergreifradius, auch Fadenmaß genannt) in waagerechter und senkrechter Richtung berücksichtigt werden.«
Diesem Wortlaut zufolge gilt eine Tür also als Begrenzung eines Bereiches oder Raumes. Doch diese Festlegung hilft nach meiner Ansicht nicht, wenn bei offener Tür ein Übergreifen möglich ist. Und Saunaöfen stehen in der DIN VDE 0100-701 nicht in der Auflistung jener elektrischen Verbrauchsmittel, die im Bereich 1 installiert werden dürften. Wie interpretieren Sie diese Situation?
Weiter heißt es in einer Anmerkung desselben Kapitels im Normentext: »Als fest angebrachte Abtrennungen gelten Abtrennungen, deren Entfernen eine bauliche Maßnahme bedeutet, z.B. im Mauerwerk verankerte Abtrennungen.« Muss eine fest angebrachte Anordnung nun gänzlich unbeweglich sein oder meint die Norm mit »fest angebracht« lediglich, dass sie nur mit Werkzeug zu entfernen sein darf?
K. A., Bayern