Ich habe einige Fragen zu der ab 1.6.2024 geltenden Pflicht aus der Landesbauordnung Brandenburg, dass PV-Anlagen mit 50 % der Dachfläche (Dachflächen < 50m2) zu errichten sind. § 32a sagt hierzu Folgendes aus: »Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern (1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 Quadratmeter aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht ab dem 1. Juni 2024 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Satz 1 gilt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung
- bei Gebäuden, die überwiegend öffentlich genutzt werden, ab dem 1. Juni 2024 und
- bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, ab dem 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.«
Wir haben als Planungsbüro einige aktuelle Planungsprojekte in Brandenburg. Wir planen größtenteils die PV-Anlagen für die Minderung des eigenen Stromverbrauchs des Nutzers, da diese aus der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sinnvoll ist. Hier plane ich für den Bereich Elektro auch PV-Anlagen. Bei der am 1.6.2024 geänderten brandenburgischen Bauordnung, wird der Bauherr verpflichtet, Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2 mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Wir hatten das Thema hier im Büro schon mal intern diskutiert und haben eine Auslegung der neuen Bauordnung mit unserem technischen Verständnis. Doch wollte ich damit auch an Sie mit meinen Fragen herantreten:
- Von welcher Dachfläche wird bei 100 % ausgegangen? Können Lüftungsanlagen mit Dachaufstellung, passive Lüftungsauslässe auf dem Dach mit Wegzugang, Dachfenster mit Fläche zum Austreten, oder Sekuranten-Systeme von den 100 % subtrahiert werden?
- PV-Anlagen bestehen auch aus Wartung-Gängen und Wechselrichtern – was speziell bei Dachaufstellung gilt. Können diese Wege und technischen Anlage zur PV-Anlage (50 % der Dachfläche) gerechnet werden?
J. A. M-P., Sachsen-Anhalt