Es geht um die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern, deren Pkw-Stellplätze sich ausschließlich im Freiraum befinden. Es gibt also keine Tiefgarage oder Ähnliches. Aus Kostengründen hat sich der Bauherr entschieden, keine Ladestationen zu errichten. Somit muss aus planungstechnischer Sicht das gesetzliche Minimum erfüllt werden. Da es sich um mehr als fünf Stellplätze handelt, ist für uns § 6 aus dem GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) ausschlaggebend. Die Umsetzung hat gemäß § 4 zu erfolgen.
Nach unserer Auffassung sind in diesem Fall Leerrohre für die Stellplätze vorzusehen, so dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Infrastruktur errichtet werden kann. Dies haben wir entsprechend geplant. Der Bauherr hat sich zwischenzeitlich mit dem TÜV abgestimmt. Der TÜV lässt mitteilen, dass eine Ausführung des Leerrohrsystems nicht geschuldet sei, es müsse lediglich eine Planung durchgeführt werden, welche Folgendes berücksichtigt:
- Platz für eine Verteilung, Zählung, Lastmanagementsteuerung
- Planung der Kabeltrassen
- Abstimmungsgespräche mit EVU zur möglichen Leistung.
Es wurde ausdrücklich erwähnt, dass eine Installation von Rohren, Schränken, Pritschen oder Ähnlichem nicht notwendig ist. Dieser Interpretation der Gesetzeslage zu folgen fällt mir schwer. Gemäß § 6 muss die Leitungsinfrastruktur durch den Errichter des Wohngebäudes ausgeführt werden. In §4 werden Umsetzungsvarianten beschrieben.
Da der Bauherr von uns eine Planung möchte, sehe ich für uns zunächst kein Haftungsproblem, da wir unsere Leistungen erbracht haben. Wenn sich der Bauherr entscheidet, die Planung nicht umsetzen zu lassen, ist dies seine Verantwortung. Unsere Planungsleistung endet mit Erstellung der Leitungsverzeichnisse. Das Leerrohrsystem muss durch den Errichter der Freianlagen erbracht werden. Abschließend bleibt jedoch die Frage im Raum, ist wirklich nur eine Planung geschuldet?
M. K., Erlangen