Bei einer Kundenanlage sind mir folgende Sachverhalte aufgefallen:
- Die Leitung H05VVH2-F ist 2 m in Leichtbauwänden aus Holzplatten und Rigips verlegt dabei liegt sie auf scharfen Kanten der Profilschienen auf, der Mantel ist nicht verletzt worden danach ist sie über ein Aufputzinstallationsrohr in eine Aufputzabzweigdose eingeführt worden .
- Die Leitung H05VVH2-F wird im Aufputzinstallationsrohr (auf Holzdecke) 2 m von einer Leuchte zu einer AP-Abzweigdose verlegt
- Die vorher genannte Leuchte ist nur mit Schellen an der Holzdecke befestigt, meiner Meinung nach gilt dies nicht als ortsfest, weil die Lampe mit einem Gewicht von weniger als 18 kg abzunehmen ist. Muss die Leitung an der Abzweigdose zugentlastet werden?
- Aus einer »Herdanschlussdose« wurde die Klemmleiste ausgebaut und durch lose Verwindungsklemmen der Reihe »Wago 222« ersetzt.
- Eine Abzweigdose (Herstellerkonform mit Giesharz ausgegossen) und eine »T-Gelmuffe« wurde im Erdreich vergraben, diese sind nicht leicht zugänglich. Gibt es für diesen Sonderfall eine Ausnahmeregelung?