Wir haben eine PV-Anlage auf ein Eigenheim montiert, das jetzt mit einer äußeren Blitzschutzanlage ausgestattet werden soll. Es besteht keine Forderung durch die Versicherung (reiner Kundenwunsch). Das Gebäude hat keine exponierte Lage. Es handelt sich um ein Kupfer-Scharendach. Daher sind die nach DIN EN 62305-3 Bbl 5 (VDE 0185-305-3 Bbl 5): 2014-02 zu berechnenden Trennungsabstände nicht möglich und folglich auch kein Optimalschutz nach dem Stand der Technik mit getrennten Fangeinrichtungen. Wir haben nach Bild 13 der DIN EN 62305-3 Bbl 5 eine schleifenfreie Verlegung realisiert. Es sind insgesamt nur etwa 8 m Stringleitung auf dem Dach, welche unter dem Modulfeld im Aluminium- bzw. die 60 cm bis zum Dacheintritt am First und 30 cm im Dach bis zum DC-Blitzstromableiter im Kupferrohr verlegt sind. Das Aluminiumrohr ist mittels VA-Band mit der Unterkonstruktion UK verbunden. Das Kupferrohr mittels Erdungsschelle mit dem Falz des Kupferdaches. Die Schletter-UK ist mittels Falzklemmen befestigt. Die PV-Module mittels Schletter-Erdungsklemmen an der UK. Am Gebäudeeintritt ist für den DC-String ein Blitzstromableiter Dehn DCB YPV 1200 montiert. Die zwei 6 mm² DC-Stringleitungen gehen von dort in einem Kunststoffrohr gemeinsam eng verlegt mit dem NYY-J 1x16mm² in den Keller. Der Funktionserdungsleiter geht auf die Haupterdungs- schiene und der PV-String in den Wechselrichter, wo sich nochmals ein DC-Kombiableiter Typ 1 / Typ 2 befindet, da die Stringlänge im Gebäudeinneren etwa 16 m beträgt. So ist es auch im Dehn Schutzvorschlag für PV-Systeme vorgesehen. Der Blitzschutzbauer fordert jetzt allerdings vehement zusätzlich eine vollständig geschirmte Verlegung der Stringleitungen im Gebäudeinneren vom Dach bis zum Wechselrichter. Hier soll der Schirm (z.B. das Rohr) weiterhin blitzstromtragfähig, durchgängig und an beiden Enden geerdet sein.
Ich finde hierzu jedoch in keiner Norm eine derartige Forderung. Im Anhang E1 der DIN EN 62305-3 Bbl. 5 wird zwar eine geschirmte Verlegung empfohlen (Was es normativ nicht zur Vorschrift macht!), allerdings bezieht sich das nach meiner Meinung nur auf die dort angesprochene Verlegung an der Außenwand. Auch der Verweis auf die DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305-4): 2011-10 ergibt für mich nicht die vom Blitzschutzbauer geforderte geschirmte Verlegung im Gebäudeinneren. Ebenso findet sich in der zuständigen Norm DIN VDE 0100-712 (VDE 0100-712): 2016-10 kein entsprechender Hinweis. Aus meiner Sicht werden Stringleitungen bei einem Einschlag in PV-Generatoren auch dann nicht von Teilblitzströmen verschont, wenn ein Funktionserdungsleiter, wie normativ gefordert, abstandslos daneben verlegt wird. Da die Leiterinduktivitäten querschnittsunabhängig annähernd gleich sind, erfolgt die Blitzstromaufteilung anteilig. Ob dann bei einem (seltenen) Direkteinschlag Blitzströme von einer PV-Leitung, oder dem eng daneben zu verlegenden 16 mm² Cu Funktionserdungsleiter, oder aber von einem mit dem LPS verbundenen Metallrohr als ungewollte „Blitzautobahnen“ überspringen, macht blitzschutztechnisch nach meiner Meinung keinen Unterschied.
Ich bitte daher um Ihre eindeutige Aussage, ob eine vollständig geschirmte Verlegung der Stringleitungen im Gebäudeinneren bei den vorhandenen Bedingungen normativ wirklich gefordert ist, oder nicht.
PP23152