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Praxisfrage

Rauchwarnanlage in einer Kindertagesstätte

Aktuell kommt immer mehr die Frage auf, wie in Kindertageseinrichtungen bezüglich des Brandschutzes umzugehen ist. Selbst wenn baurechtlich keine Brandschutzmeldeanlage (BMA) gefordert ist, so soll doch immer als zusätzlicher Schutz eine Rauchwarnanlage eingebaut werden. Hierzu gab es den Beitrag »Brandschutz im Kindergarten« in »de« 17.2011, S. 47ff., in dem beschrieben wurde, dass die Rauchmelder von Hekatron nach der DIN 14676 geplant und errichtet wurden. M. E. ist dies nicht korrekt, denn ein Kindergarten ist nach Landesbauordnung ein Sondergebäude. Diese Norm legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Die Norm DIN 14676 gilt nicht für Sonderbauten im baurechtlichen Sinne, für die Brandmeldeanlagen entsprechend DIN 14675 / VDE 0833 Teil 2 erforderlich sind. Somit dürfen diese Melder meiner Meinung nach nicht in diesem Sondergebäude installiert werden. Aktuell ist in einem Protokoll Folgendes zu lesen: »Beim dreigruppigen Kindergarten wird die Größe der Nutzeinheit von 400m2 überschritten. Laut Landesbauordnung (LBO) bedeutet dies Gebäudeklasse 3 und Ausführung der tragenden Elemente in F30. Die nach üblichen Kindergartenrichtlinien zwingend vorzusehende Rauchwarnanlage (in Reihe geschaltete Rauchmelder mit Akkupufferung, ohne Aufschaltung auf die Feuerwehrleitstelle) dient als sinnvolle und ausreichende Kompensationsmaßnahme, so dass bei der Konstruktion in Holzmodulbauweise F0 ausreichend ist.« Mir stellen sich nun die Fragen, wie dies zu werten ist und welche Normen hier anzuwenden sind? M. M., Baden-Württemberg

Expertenantwort vom 02.09.2013
Dipl.-Ing. Horst Berger
Dipl.-Ing. Horst Berger

Experte für Brandschutz und Sicherheitstechnik bei der VDS Schadenverhütung

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