Häufig wird auf Baustellen und Großbaustellen ein sogenannter SiGeKo, also ein Koordinator eingesetzt. Er übernimmt die Aufgaben des Bauherrn nach §3 BaustellV. Die Konkretisierung dazu findet man in der RAB 30. Die sich daraus ergebenden Aufgaben fokusieren sich schwerpunktmässig auf die Abläufe auf der Baustelle, sowie von Gefährdungen, welche von der Baustelle usw. ausgehen. Also hauptsächlich mit Bauthemen. Auf einer benachbarten Baustelle kam es zu einen Lichtbogenunfall. Der Elektromontagefirma war schriftlich der Betrieb der neuerrichteten Elektroanlagen bis zur endgültigen Abnahme durch den Betreiber übertragen worden. Ein Mitarbeiter einer Elektromontagefirma holte aus einer zugeschalteten Transformatorstation (!) dort gelagertes Elektrowerkzeug und Kabel heraus. Beim Herausholen des Kabels (Schirmdrähte) kam es zu einem Kurzschluss zwichen Gehäuse und der unteren Sammelschiene, der sich zu einem dreipoligen Kurzschluss entwickelte. Der Schutz des Leistungsschalter löste nach 300ms aus. Der Monteur zog sich Brandverletzungen zu und wurde im Krankenhaus (Intensivstation) weiter behandelt. Grund für das Handeln des Monteurs war ein evtl Organisationsverschulden (?) und er trug auch nicht die notwendige PSA (bis zu 12kA Ik 300ms). Er hätte auch angeblich den Trafo nicht öffnen dürfen Wie er zu den Schlüssel kam war nicht nach zuvollziehen. Im Zuge der Aufarbeitung des Falles stellten sich folgende Fragen:
- Ist ein SiGeKo verantwortlich, dass der Betrieb der elektrischen Anlagen, gerade in der Phase des Netzaufbaus (Trafostationen, NSHVS, Anlagenanschlüsse, Provesorien usw.), ordnungsgemäß organisiert und dokumentiert wird?
- In wie weit hat sich ein SiGeKo über den Organisationsgrad (Anlagenverantwortlicher, Arbietsverantwortlicher usw) von Elektrounternehmen zu informieren?
- In wie weit ist der SiGeKo verantwortlich, dass die Mitarbeiter eines Elektrounternehmens ordnungsgemäß arbeiten?
- In wie weit muss der SiGeKo auch fachlich geeigent sein, um Gefährdung durch Elektrische Anlagen und das richtige Verhalten der (Elektro-) Mitarbieter erkennen zu können? In der RAB 30 finde ich dazu nichts.
- In wie weit ist evtl. auch der Auftraggeber (Planer / Planungsbüro) für den ordnungsgemäßen (Elektro-)Betrieb auf der Baustelle verantwortlich?