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Praxisfrage

Umbau von Außenleuchten im Bestand

Ich bin als Elektrofachkraft in einem Unternehmen beschäftigt. Im Rahmen meiner Tätigkeit wurde ich auf die Umrüstung der Leuchten aufmerksam. Diese befinden sich an dem Gebäude indem das Unternehmen Flächen angemietet hat. Beschreibung der Anlage: Im überdachten Außenbereich eines Bürogebäudes sind RSL Sonderleuchte montiert. Diese bestehen aus einem Acrylglastubus, gehalten von Endstücken aus eloxierten Aluminium und einem aus dem gleichen Material bestehenden U-Profil Unterteil. Im Acrylrohr war eine T5 Röhre ebenso wie das EVG in je einem gechlossenen Kunststoffrohr mit Quetschverschraubung(en) verbaut. Untereinander erfolgte die Verkabelung mit einer Leitung ähnlich »Ölflex Classic grau« ohne Schutzleiter. Der Anschluss an die Installation erfolgte ebenfalls über diese flexible Kunststoffmantelleitung und einem mehrpoligen Kompaktsteckverbinder mit Bajonettverschluss. Aufgrund des Aufbaus wäre meine Einschätzung dass die Leuchte die Schutzart > IP 44 und Schutzklasse II erfüllt. Ein Zugriff auf das Typenschild war mir leider nicht möglich. Umrüstung der Leuchte Durch ein Unternehmen wurden die Leuchten auf LED umgerüstet. Es wurden LED Röhren in den Acryltubus eingebaut und mit GU 13 Fassungen angeschlossen. Die Verdrahtung erfolgt über Einzeladerleitung H-05 VU. Diese wurden durch das Aluminiumgehäuse geführt und an der vorhandenen Anschlussleitung angeschlossen. Hierzu wurde die vorhandene »Ölflex«-Leitung gekappt und die elektrische Verbindung im U-Profil mit Wagoklemmen hergestellt. Meine Fragen Meines Erachtens ergeben sich jetzt folgende Punkte

  • Kann die geforderte Schutzart der Leuchte nach diesem Umbau überhaupt noch gewährleistet sein?
  • da ja keine verstärkte oder doppelte Isolierung in der Leuchte mehr vorhanden und auch kein »PE«-Anschluss vorhanden kann ein Schutz »Schutz bei indirektem Berühren« / »Fehlerschutz« noch gewährleistet werden?
  • Aus einer anderen Anfrage »Lose Klemmen in Leuchten« lese ich, dass der Einbau der verwendeten Wago-Dosenklemmen in die Leuchten so nicht zulässig ist. Ist dies auch hier so?
  • Die Leuchten sind in einer Höhe von ca. 4 m montiert. Müssten sie ihrer Einschätzung nach direkt außer Betrieb genommen werden?
G. S., Rheinland-Pfalz

Expertenantwort vom 25.10.2017
Autorenbild
Karsten Callondann

Elektroingenieur und seit zwanzig Jahren in der Schadenverhütung tätig. Dabei war und ist er in verschiedenen Positionen für die VdS-Schadenverhütung und den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) tätig. Er ist Mitarbeiter in zahlreichen DKE-Komitees und GDV-Gremien zur Erstellung von VdS-Richtlinien.

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