Eine externe Firma hat uns eine Maschine auf Leihbasis überlassen. Es hat leider keine offizielle Abnahme stattgefunden. Wir als Instandhaltungsabteilung wurden erst hinzugezogen, nachdem die Anlage in einer unserer Abteilungen stand. Die Maschine läuft vollautomatisch und öffnet im Rundlauf verschlossene Flaschen.
Auf die Abfrage eines gültigen VDE-Prüfprotokolls und einer zugehörigen Gefährdungsbeurteilung hin wurde uns folgende Stellungnahme zugesendet: »Mietmaschine Entleerungsmaschine Typ 3: Hiermit bestätige ich Ihnen, dass die Maschine am 14.12.2021 komplett überprüft wurde. Hierzu zählt neben der Funktionskontrolle auch die Prüfung nach DGUV V3. Die Überprüfungen führen wir in unserer eigenen Werkstatt durch. Die fachliche Kompetenz ist hierfür gegeben. Die komplette Überprüfung der Mietmaschinen wird immer vor Auslieferung an den Kunden durchgeführt. Das Prüfintervall wird nach jedem Transport der Maschine eingehalten. Bitte beachten Sie, dass wir keinen Einfluss auf ein ggf. verwendetes Verlängerungskabel haben. Auch wird ein funktionstüchtiger RCD-Schalter bauseits vorausgesetzt. Weiterhin verweise ich auf den Anhang – Aufziehmaschine Typ 3 extern.pdf – welcher zu beachten ist.«
Ich bin der Meinung, dass uns ein nachvollziehbares Prüfprotokoll zur Verfügung gestellt werden sollte. Sowohl die Energiezuführung über eine CEE-16-A-Zuleitung (Bild 1) als auch die vorgelagerte Schutzeinrichtung (RCD Typ B, 30 mA) wurde unsererseits geprüft und entsprechend dokumentiert. Meiner Meinung nach würde schon bei der Besichtigung des Schaltschranks (Bilder 2 und 3) die Prüfung nach DGUV durchfallen. Meine Frage gilt nun auch für das zukünftige Leihen von Maschinen. Ist dies grundsätzlich vorab vertraglich zu klären? Ist hierbei entweder immer der Verleiher oder der Betreiber für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich?
M. W., Rheinland-Pfalz