Ich prüfe für meine Kunden u.a. regelmäßig die ortsveränderlichen Elektrogeräte gemäß DGUV V3 / BetrSichV. Dabei verwende ich aktuell kalibrierte Geräte, erhalte meinen Status als befähigte EFK durch regelmäßige Weiterbildung und lege Wert auf inhaltlich korrekte Dokumentation.
Nun ist mir von einem Neukunden, der Prüfbericht der letzten Prüfung durch ein VdS-anerkanntes Unternehmen vorgelegt worden, über dessen Dürftigkeit ich erstaunt war. Die in Excel-Format gestaltete Geräteliste hatte folgende Spaltenbezeichnungen:
- ID-Nr.
- Gerätstandort
- Gerätebezeichnung
- Hersteller
- Gerätegröße K=Kleingerät G=Großgerät
- Gerätekategorie = Prüffristen
- Letzter Prüftermin
- Nächster Prüftermin
- Befund O – in Ordnung / X – nicht in Ordnung
- Mängel / Bemerkung.
Dabei stoße ich mich an der Spalte »Befund«, die lediglich eine Aussage »in Ordnung/nicht in Ordnung (i.O./n.i.O.)« trifft. Kein erkennbares Prüfverfahren, keine Prüfschritte oder beurteilbare Messwerte. Die richtige Wahl des Prüfverfahrens obliegt dem Prüfer und wenn ein Gerät aus irgendwelchen Gründen nicht elektrisch prüfbar ist, also nur die (sehr wichtige) Sichtprüfung erfolgen kann, dann ist das meiner Meinung nach im Protokoll anzumerken.
Ein Großteil der EDV-Geräte wurden laut Kundenaussage zur Prüfung nicht aus der Steckdose herausgezogen, weil der Tagesablauf dadurch gestört werden würde. Hier bleiben ja nur noch die Sichtprüfung und – bei SKI-Geräten – ggf. die Durchgängigkeitsprüfung des Schutzleiters zur benachbarten Steckdose. Ohne dies unterstellen zu wollen: Man könnte reines »Plakettenkleben« vermuten.
Deshalb meine Fragen:
- Wie ist die VdS-anerkannte i.O./n.i.O.- Aussage gegenüber einem ausführlichen Protokoll eines anderen befähigten Prüfers (Nicht-VdS) einzuordnen, wenn beide nach (Zitat VdS-Protokoll: »Bestem Wissen und Gewissen«) durchgeführt wurden?
- Wie ist im Ernstfall die Rechtssicherheit für den Kunden, der diese Dienstleistung als elektrotechnischer Laie eingekauft hat?
B. K., Niedersachsen