Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist nachfolgender Punkt unter 718.559.101.1 gemeint? Verstehe ich es richtig, dass bei übrigen Örtlichkeiten immer zwei Endstromkreise NN notwendig sind, auch wenn Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist? Oder ist mit Anmerkung 4 gemeint, es würde ein Stromkreis NN reichen wenn zwei Sicherheitsstromkreise vorhanden sind? Verfügbarkeit von Beleuchtungsstromkreisen 718.559.101.1 Die Verfügbarkeit ausreichender Beleuchtung muss im Rahmen einer Risikobeurteilung der Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Einteilung nach Anhang A und Anhang ZA der DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2011-03 festgelegt werden. ANMERKUNG 1 In einigen Ländern können zusätzliche Anforderungen durch den Gesetzgeber existieren. Folgende Möglichkeiten bestehen: – Örtlichkeiten mit geringem Risiko: ein Endstromkreis der allgemeinen Beleuchtung. ANMERKUNG 2 Das gilt für Nutzungsbedingungen Geringe Personendichte/einfache Evakuierung nach Anhang A und Anhang ZA der DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2011-03. – Übrige Örtlichkeiten: zwei oder mehr Endstromkreise der allgemeinen Beleuchtung, wobei die Leuchten so versorgt werden, dass ein Fehler eines Stromkreises nicht zu einer unzureichenden Beleuchtung eines Bereiches führt. Werden Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) verwendet, darf eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) nicht mehr als einen Endstromkreis versorgen. ANMERKUNG 3 Das gilt für Nutzungsbedingungen Geringe Personendichte/schwierige Evakuierung, Hohe Personen-dichte/einfache Evakuierung und Hohe Personendichte/schwierige Evakuierung nach Anhang A und Anhang ZA der DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2011-03. ANMERKUNG 4 Stromkreise der Notbeleuchtung können zu jeder Möglichkeit hinzugefügt werden.
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