In ihren Expertenantworten kann man immer häufiger lesen, dass der Arbeitgeber für Betriebsmittel eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat. Soweit ich dies verstanden habe, steht in dieser auch, wer, wie, was und wann bzw. wie oft zu prüfen hat. Allgemein lese ich, soll eine befähigte Person vom Arbeitgeber diese Gefährdungsbeurteilung erstellen. In der Praxis ist es meist so, dass die befähigte Elektrofachkraft, welche die Prüfung durchführt, vor einem Betriebsmittel steht und sich damit zu befassen hat.
Da in den Betriebs- bzw. Gebrauchsanleitungen oft Einschränkungen, z. B. keine Benutzung in Büros oder auch eine jährliche Reinigung des Netzkabelsteckers (bei Multifunktionsdruckern von Ricoh), angegeben sind, müsste die befähigte Elektrofachkraft diese erst aufmerksam lesen. Der zeitliche Aufwand und auch die Verfügbarkeit einer Anleitung sind oft nicht darstellbar. In unserem Betrieb sind z. B. auch komplexe Sortiermaschinen im Einsatz. Bei der Erstprüfung wurde die niederohmige Schutzleiterverbindung zu den frequenzrichtergesteuerten Motoren nicht berücksichtigt oder es wurde die Wirksamkeit der RCDs nicht nachgewiesen. Es wurde einzig ein Nachweis der niederohmigen Schutzleiterverbindung durchgeführt. Für mich ist dieses Vorgehen bei der Wiederholungsprüfung ungenügend.
Wer ist aber nun geeignet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen? Persönlich habe ich keine Ausbildung als Meister, Techniker oder Ingenieur, habe mir mein Wissen durch Lehrgänge und Fachlektüre angeeignet und eine Ausbildung als Elektromechaniker. Deshalb fühle ich mich manchmal überfordert und frage mich, ob der befähigten Elektrofachkraft nicht eine Gefährdungsbeurteilung mit den zu beachtenden Punkten vor der Prüfung gestellt werden sollte. Muss dieser Mitarbeiter die Verantwortung für eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, selbst wenn eine Sicherheitsfachkraft (SiFa) in höherwertiger Stellung nur eine beratende Funktion ausüben?
M. G., Bayern