In einem aktuellen Fall habe ich einen Messwandlerschrank aus dem Jahre 2016-07 vor mir und folgende »Erklärungsnöte«. Der Schrank enthält eine Wandlermessung für PV-Volleinspeisung, eine Zweirichtungs-Wandlermessung für die Kundenanlage, eine Wandlermessung für den PV-Eigenverbrauch und eine Direktmessung für einen PV-Volleinspeiser. Dazwischen befinden sich ein Netzüberwachungsrelais und vier Kuppelschalter. Die installierte PV-Gesamtleistung liegt bei 141 kWp. In VDE-AR-N 4105:2011-08, Punkt 6.2, ist Folgendes eindeutig beschrieben: »Der zentrale NA-Schutz ist als eigenständiges Betriebsmittel in einem dafür geeigneten Stromkreisverteiler nach TAB 2007, Abschnitt 8 Absatz 1, und nicht im oberen Anschlussraum nach TAB 2007, 7.2, Absatz 9, unterzubringen und am zentralen Zählerplatz anzuschliessen.« Demzufolge sollte die Netzüberwachung nebst Kuppelschaltern in einem separaten Stromkreisverteiler untergebracht und am Zählerschrank angeschlossen sein. Welcher Ansatz könnte nun zu diesem Schrankaufbau geführt haben? Ist die 4105 hier nicht anzuwenden, sondern ein anderes Regelwerk? Netzbetreiber, Schrankhersteller und Installateur mögen sich zu diesem Sachverhalt nicht äußern.
Rechtlich entsteht eine Folgefrage. Der Netzbetreiber hat diesen Schrankaufbau durch Unterschrift genehmigt. Der Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber hingegen hat dem Netzbetreiber den Aufbau der Anlage nach DIN VDE und TAB ebenfalls schriftlich bestätigt (bzw. bestätigen müssen). Ein gerichtlicher Gutachter wird in einem Versicherungsfall mit Personenschaden zu selbem Ergebnis kommen. Selbst wenn der Aufbau des Zählerschrankes ursächlich nichts mit einem vorliegendem Schaden zu tun hätte, kann eine Installation nach DIN VDE nicht bestätigt werden. Haftet der Netzbetreiber hier mit?
L. B., Baden-Württemberg