Ein in unserem Einzugsgebiet präsenter Energieversorger beauftragte eine Firma für einen turnusmäßigen Zählerwechsel. Hierbei wurde die Zählertafel aus Metall beanstandet, da sie keine Schutzklasse II aufweist. Der beauftragte Dienstleister des EVU wies dies in seinem Mängelprotokoll als »erheblichen Mangel« aus und droht nun mit einer Stilllegung der Anlage binnen vier Wochen, wenn der Mangel nicht in dieser Frist behoben wird.
Nun hat man gerade als Elektrofachkraft gewöhnlich eine erhöhte Sensibilität für mögliche Gefahren durch elektrischen Strom und weist den Anlagenbetreiber auch darauf hin. Gemeinhin gilt ja auch, dass »Bestandsschutz« ein streitbares Thema ist, wo es gerne mal viele Expertenmeinungen hierzu geben kann. Aber in diesem Fall wurde meines Erachtens doch etwas über das Ziel hinausgeschossen. Der Betreiber hat an dieser Anlage nichts verändert oder verändern lassen.
Die Feststellung des EVU bzw. hier des Zählermonteurs, dass es sich bei der Zählertafel nicht um eine solche mit Schutzklasse II handelt, berechtigt aus meiner Sicht noch lange nicht, mit dem Abstellen des Stroms zu drohen oder eine Instandsetzung zu fordern, noch dazu innerhalb einer derart kurzen Frist. Immerhin war der Zählerwechsel durch das EVU veranlasst und keinerlei Initiative seitens des Anlagenbetreibers mit im Spiel.
Das Ganze riecht leider ein bisschen nach Willkür. Da ich den Eindruck habe, dass die Energieversorger seit geraumer Zeit deutlich genauer hinschauen und elektrische Anlagen generell schneller beanstanden als die Jahre zuvor, denke ich, dass das auch nicht der letzte Fall dieser Art sein wird. Ich denke, es sollte alles in einem verhältnismäßigen Rahmen bleiben und nicht mit der Brechstange auf die Stromkunden losgegangen werden.
Daher habe ich folgende Fragen an Sie:
- Inwiefern reicht die alleinige Feststellung der Schutzklasse aus, um eine Modernisierung einer Anlage zu erzwingen, die zum Zeitpunkt der Errichtung dem Stand der Technik entsprach und seither nicht geändert wurde (wenn man von den turnusmäßigen Zählerwechseln absieht)?
- Mir ist bekannt, dass ein Stromkunde einen Versorgungsanspruch hat und eine Anlage durch das EVU nicht einfach so abgeschaltet werden kann, solange der Kunde seinen Strom bezahlt. Die Drohung mit Stromabschaltung ist in meinen Augen ein Einschüchterungsmittel der nicht ganz feinen Art. Wie ist hier die rechtliche Situation?
- Welche Möglichkeiten hat der betroffene Kunde, offiziell und rechtsverbindlich Einspruch einzulegen und der vom EVU geforderten Maßnahmen zu widersprechen, vor allem dann, wenn die Damen und Herren des EVU nicht gesprächsbereit sind?
K. A., Bayern