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Praxisfrage

Lastumschaltung bei klassischer Nullung – Zusatzanfrage

Sehr geehrter Herr Fengel,

vor dem im Beitrag PP23113 (siehe: https://www.elektro.net/praxisprobleme/lastumschaltung-bei-klassischer-nullung/) genannten Dilemma stehen bestimmt auch viele andere Kollegen aus dem Fachhandwerk Elektro, die meist erst dazu geholt werden, wenn die PV-Anlage bereits verkauft und in den meisten Fällen sogar schon auf dem Dach montiert wurde. Eine Elektroanlage, bei Gebäuden bis in die Baujahre der 1980er-Jahre hinein, die dann in der Regel nur mit 4-poligen Zuleitungen zu den Etagenverteilern versorgt wird. Schlimmer kann es nur noch sein, wenn dann die Endstromkreise auch noch mit einer klassischen Nullung ausgeführt wurden. Der verantwortungsvolle Installateur kann aus meiner Sicht doch dann den Auftrag zum Anschluss nur ablehnen, weil der normgerechte Anschluss wie bereits beschrieben, nicht möglich ist! Strenggenomen kommt der Verkäufer / Planer sogar in die Pflicht den Vertrag rückgängig zu machen und dem Kunden die Anlage kostenfrei vom Dach zu entfernen und auch alle bis dahin gemachten baulichen Veränderungen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Vermutlich wäre auch noch das Thema Schadenersatz ein weiterer Punkt auf der Liste. Abhilfe kann doch an der Stelle nur ein bundeseinheitlicher Vordruck zur eingehenden Prüfung der vorhandenen Elektroanlage zwingend erforderlich machen, der eine (natürlich kostenpflichtige) Prüfung auf Realisierbarkeit einer PV-Anlage mit Umschaltung auf „Notstrombetrieb“ attestiert. Nur wenn der Kaufwillige ein solches Prüfdokument dem Verkäufer (und bei Bedarf dem Fachhandwerker Elektro) vorlegt könnte auch ein rechtskräftiger Vertrag zustande kommen. Bestehen die Vertragsparteien nicht auf die Vorlage dieses Dokuments geht die Verantwortung komplett auf das verkaufende Unternehmen als Errichter über und er wird auf möglichen Schäden einfach „sitzenbleiben“. Ähnliches gilt ja auch bei Erdungsanlagen, die z.B. vom Rohbauunternehmen gebaut wurden und nicht nach DIN 18014 dokumentiert sind. Übernimmt der Fachhandwerker ELT diese nicht dokumentierte Erdungsanlage, wird er auch dafür der „Quasi“-Errichter. Wie sähe denn aktuell eine vertretbare Lösung aus? Könnt der Fachhandwerker ELT zum Beispiel nach Inbetriebnahme eine „erweiterte“ Fachbauleitererklärung abgeben, worin sich der Kunde zu einer schrittweisen Modernisierung der elektrischen Anlage verpflichtet? Wie sähe das dann beim Verkauf innerhalb der vereinbarten Zeit aus? Natürlich kann eine solche übermäßige Regulierungswut den dringend notwendigen Wandel zu den erneuerbaren Energien hin zusätzlich verlangsamen, aber darf die Qualität der Anlagen zu Lasten der Energiewende gehen? Wie kann eine pragmatische Lösung aus ihrer Sicht aussehen?

PP24018

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