Ich bin im Bereich der Prüfung von elektrischen Anlagen tätig und beziehe mich auf einen Bericht in den letzten Ausgaben Ihrer Fachzeitschrift »Wiederkehrende elektrische Prüfungen – De-facto-Prüfpflicht in Immobilien aufgrund bestehender Gesetze und Bestimmungen« in »de« 8.2021 und »de« 9.2021.
Hier bin ich auf folgenden Widerspruch gestoßen, für den ich um Aufklärung bitte: Im Urteil des BGH, VIII ZR 321/07 vom 15.10.2008 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, ohne besonderen Anlass, eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroanlagen in den Wohnungen vorzunehmen (BGB § 535 Abs. 1 Satz 2). Dieses Urteil widerspricht klar Ihrem Bericht. Könnten Sie bitte dazu Stellung nehmen?
J. M., Rheinland-Pfalz