Bei einer Besichtigung einer Kundenanlage sind mir einige Sachverhalte aufgefallen, bei denen ich mir nicht sicher bin ob dies VDE konform ist:
- Zwei festmontierte Aufputz Schuko-Steckdosen und zwei Leuchten (einmal mit E27-Fassung und eine Leuchtstofflampe) wurden jeweils mit 3 Schuko-Steckern angeschlossen - Zugentlastung wurde ordnungsgemäß ausgeführt – ist dies zulässig, zumal dies eigentlich zur elektrische Anlage gehört? Ändert ein CEE-Stecker an der Situation etwas?
- Ich wurde aufgefordert einen alten E Herd anzuschließen. Ist dies überhaupt zulässig, da dieser ja den heutigen Normen nicht mehr entspricht? Manche Hausbesitzer fordern mich auch regelmäßig auf, irgendwelche Betriebsmittel, wie Steckdosen (ohne Berührungsschutz) oder Verteilerdosen, die schon lange irgendwo gelagert, aber in Originalzustand sind, zu verwenden. Ist dies zulässig?
- Ein Objekt(Wohnhaus) hat einen Fundamenterder, einen separaten Blitzschutzerder (Ringerder) und einen einzelnen Staberder für den Antennenmasten. Der Fundamenterder wird für den Schutzpotentialausgleich für die Wasserrohre, Überspannungsschutzableiter usw verwendet, der Blitzschutzerder für den Blitzableiter. Keiner der Erder ist verbunden. Meines Wissens ist dies unzulässig, aber warum? Welchen Querschnitt müssen die Verbindungen haben?
- Ist es zulässig einen Antennenmasten für ein Wohngebäude nur mit einem Staberder zu erden (für Blitzschutz und Schutzpotentialausgleich des Masten der Leitungen Abzweiger etc), wenn kein anderer Erder vorhanden ist? Sind Abstände für den Schutz vor Schrittspannungen wie bei Ableitungen von Blitzableiter vorgeschrieben?
- Wie ist es physikalisch zu erklären das ein Ringerder die Schrittspannung (z.b. bei Blitzeinschlag) minimiert und ein Einzelner Staberder nicht?